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Beschluss AG Offenburg 4 Gs 442/07 vom 20.07.2007

Sind P2P Tauschbörsen jetzt wieder anonym und gefahrlos nutzbar?

Das Amtsgericht Offenburg hat das Bereithalten von urheberrechtlich geschützten Werken in P2P Tauschbörsen (Filesharing) als Bagatelldelikt eingeordnet. Bei Bagatelldelikten ist eine Anordnung an den Provider der ermittelten IP-Adresse zur Herausgabe der Log-Daten und damit der Adressdaten des Anschlussinhabers nach § 100g, h StPO unverhältnismäßig und damit nicht möglich.

Ob jetzt die Nutzer dieser P2P Tauschbörsen jubeln können bleibt jedoch abzuwarten.

Auch das AG Offenburg stellt fest, dass es sich bei dem Anbieten und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken klar um strafbare Urheberrechtsverletzungen gem. §§ 106, 108 UrhG handelt.

Nach § 100 g StPO ist die Herausgabe der Adressdaten dann anzuordnen, wenn es sich bei der verfolgten Straftat um eine Tat von erheblicher Bedeutung handelt.

Im konkreten Fall ging es um zwei mp3 Musikdateien, die jeder für wenige Cents im Internet käuflich erwerben konnte. Da der Anzeigenerstatter naturgemäß nur einen Ladevorgang - nämlich den eigenen zum Zwecke der Beweissicherung - nachweisen konnte, ging das AG Offenburg auch nur von maximal einem Schaden von wenigen Cents aus und verglich diese Straftat mit dem Diebstahl eines Kaugummis in einem Kiosk.

Desweiteren beschäftigt sich das Gericht dann noch mit Beweisproblemen und der Frage, ob durch P2P Tauschbörsen der Musik/Filmindustrie überhaupt ein relevanter Schaden entstehen würde.

Dreh und Angelpunkt der Argumentation des AG Offenburg ist die Einordnung der Tat als Bagatelldelikt.

Diese Einordnung ist mit der Begründung des Gerichts vielleicht vertretbar. Man kann dies jedoch auch anders sehen.

Das AG Offenburg hat letztlich entscheidende Kennzeichen einer P2P Tauschbörse bei seiner Betrachtung außer Acht gelassen.

Es ist unbestreitbar, dass diese Tauschbörsen nicht der nach § 53 UrhG gestatteten rein privaten Vervielfältigung und Weitergabe von Musik an Familienmitglieder und engste Freunde dienen, sondern dem möglichst umfangreichen kostenlosen Angebot von urheberrechtlich geschützten Werken an jeden anonymen Interessenten unter Verletzung der Urheberrechte.

Derjenige, der Musikdateien zum Tausch bereithält tut dies nicht, weil er den Download in dem einen konkreten Fall will, der gerade dokumentiert wurde. Dies wäre ein Fall des § 15 UrhG. Er tut dies, weil dies seine Eintrittskarte in den Club ist und er damit Zugriff auf alle anderen Werke hat, die in der Tauschbörse weltweit angeboten werden. Er muss ja etwas anbieten um selbst herunterladen zu können. Damit verletzt er das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG.

Er macht sich also das geschützte Werk zu Nutze und damit verwertet er es in einer bestimmten Art und Weise, nämlich als Zugangsmittel zu einer enormen Masse von anderen geschützten Werken die er kostenlos erhalten kann. Letztlich ist die Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG für den Täter nur ein zwingend erforderlicher Nebeneffekt und man könnte sogar von einer Verwertung/Nutzung "eigener Art" sprechen, welche gleichwohl über §15 UrhG dem Urheber zusteht.

Diese Nutzung als Zugangsmittel ist letztlich für den Täter von Bedeutung. Die Datei, die er anbietet, hat er ja schon. Dieses Verwertungsrecht als Tauschmittel in einer P2P-Tauschbörse liegt jedoch eindeutig beim Urheber und nur der Urheber könnte ein solches Verwertungsrecht übertragen, was er im vorliegenden Fall offensichtlich nicht getan hat.

Nutzungsrechte überträgt der Urheber regelmäßig - wenn er es denn will - in Form der Lizenz gem. § 31 UrhG. Für diese Lizenz erhält der Urheber eine Lizenzgebühr gem. § 32 UrhG und um diese denkbare Lizenzgebühr wird der Urheber hier durch den Täter gebracht.

Der Schaden liegt also nicht in dem entgangenen Kaufpreis von wenigen Cent für den einen dokumentierten Download, sondern in der Lizenzgebühr für die Nutzung des Werkes im System der Tauschbörsen.

Was ist denn dieser Zugang und damit die Lizenz wert?

Der Zugang beinhaltet sachlich die Möglichkeit, alle populären Musikstücke, Filme, Bücher, Computerprogramme und Bilder kostenlos zu erhalten, und Raritäten natürlich auch. Es geht um den Zugang zu allen urheberrechtlich geschützten Werken in digitaler Form, die in der jeweiligen Tauschbörse weltweit erreichbar sind und dies -abgesehen von den technischen Möglichkeiten- unbegrenzt. Dass dieses Angebot kollosal ist weiß auch das AG Offenburg. Wirtschaftlich betrachtet müsste ein solcher legaler Zugang monatlich schon tausende EURO kosten.

Gewiss ist dieser Zugang mehr wert, als ein paar Cent. Gewiss ist auch die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Dateien zu diesem Zweck mehr wert als ein Paar Cent Kaufpreis. Dies folgt schon daraus, dass man mit dem Kauf einer Musikdatei nur das Recht erwirbt, sich diese Datei privat anzuhören. Weitergehende wirtschaftlich relevante Verwertungsrechte erwirbt man nie.

Und deshalb ist die Einordnung des Sachverhaltes als wirtschaftliche Bagatelle durch das AG Offenburg mindestens zweifelhaft, wenn nicht sogar falsch.

Exkurs:
Nun muss man sich natürlich auch fragen: Was passiert, wenn andere Gerichte das demnächst genauso sehen wie das AG Offenburg?

Der Gesetzgeber wird sehr schnell zum Schutz des Urheberrechts das Fernmeldegeheimnis erledigen und die Provider verpflichten, Rechtsanwälten sofort zum Zwecke der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche Auskunft über die Adressdaten zu jeder IP-Adresse zu geben.

Was soll der Gesetzgeber auch anderes tun. Das Urheberrecht ist ein Eigentumsrecht und geniest Verfassungsrang. Der Staat ist zum effektiven Schutz des Eigentums verpflichtet.

Dies wird wahrscheinlich nicht nur das Urheberrecht betreffen, sondern auch viele andere vergleichbare Ansprüche, etwa das allg. Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb.

Es ist ja schlichtweg undenkbar, dass der Staat es gestattet, wenn Urheberrechte, die massenweise verletzt werden, völlig schutzlos bleiben, nur weil die einzelne Verletzung für sich genommen eine Bagatelle sein könnte.

Ganz abgesehen davon, dass der Urheber stets das Recht hat selbst darüber zu bestimmen, was mit seinem Werk passiert und wer es auf was für eine Weise auch immer benutzt.

Es ist schon erstaunlich, mit wie wenig Unrechtsbewusstsein sich die Internetgemeinde herausnimmt, die Rechte anderer zu verletzen.

Das AG Offenburg hat den Sachverhalt mit dem Diebstahl eines Kaugummis für 30 Cent verglichen und ausgeführt, dass deshalb ja auch kein Gericht einen Provider zur Mitteilung der Adressdaten verpflichten würde.

Wenn Kaugummidiebe nur durch Adressdaten von Internetprovidern zur Verantwortung gezogen werden könnten, dann sollte man dem AG Offenburg vorhalten, ob es denn der Meinung sei, dass man Kaugummis demnächst grundsätzlich nicht mehr bezahlen sollte. Die Kaugummiindustrie wird sich freuen. Kaugummi umsonst für alle.

Hier wird zu massenweisem Rechtsbruch animiert und das ist rechtsstaalich allemal bedenklich.

Rüdiger Wachsmuth Stand Juli 2007

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