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Kosten der Abmahnung: Beschränkung auf 100 EUR § 97a Abs. 2 UrhG seit dem 01.09.2008

Seit dem 01.09.2008 gilt die neue Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG.

"Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."

Die Regelung wurde eingeführt, um die Praxis der massenhaften Abmahnung von Urheberrechtsverstössen im Internet wieder auf ein erträgliches Mass zu begrenzen und insbesondere die Abgemahnten vor hohen Gebührenforderung der Rechtsanwälte zu schützen, die in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen. Gemeint waren hier standardisierte Abmahnschreiben für stets gleichgelagerte Fälle. Denkbare Fälle sind z.Bsp.

  • das Verwenden von urheberrechtlich geschützten Bildern/Fotos auf privaten Internetseiten oder in privaten Verkaufsangeboten,
  • das Verwenden von Stadtplanausschnitten auf privaten Internetseiten,
  • das Tauschangebot von Musik-/Filmdateien in P2P Tauschbörsen,
  • und vergleichbare Sachverhalte, die einen Eingriff in Urheberrechte Dritter darstellen.
  • Voraussetzung für die Reduzierung ist jedoch, dass es sich

  • um eine erstmalige Abmahnung handelt,
  • in einem einfach gelagerten Fall,
  • mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung,
  • außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.
  • Ein solcher Fall dürfte zum Bsp. vorliegen,

  • wenn jemand rein privat seinen gebrauchten MP3 Player bei ebay verkaufen/versteigern möchte und das urheberrechtlich geschützte "Katalogfoto" in seiner Anzeige verwendet

  • oder
  • wenn jemand auf einer privaten Internetseite einen Stadtplanausschnitt verwendet, etwa um den Weg zum nächsten Familienfest darzustellen,

  • oder
  • bei der Gestaltung seiner privaten Internetseite/Homepage urheberechtlich geschützte Inhalte wie Texte oder Grafiken oder Bild- und Tondokumente verwendet, ohne die Erlaubnis des Rechtsinhabers eingeholt zu haben oder das Nutzungsrecht für diese Nutzungsart erworben zu haben.

  • Festzuhalten ist zuerst, dass es nur um rein private Handlungen gehen kann, die eine wohl eher als unbedarft und vernachlässigend zu bezeichnende Rechtsverletzung beinhalten, die dem Rechtsinhaber letztlich keinen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zugefügt haben kann.

    Tip: Wer als Privatmann eine Abmahnung erhält, insbesondere eine Abmahnung mit einer Gebührenforderung von mehr als 100 €, sollte diese von einem Rechtsanwalt dahingehend überprüfen lassen, ob er in den Genuss der Kostendeckelung des § 97a Abs. 2 UrhG kommt.

    Gleichwohl wirft diese Regelung aus Sicht der Urheber eine Menge Fragen auf.

    Ob diese Regelung auch auf die Verwendung von Musikstücken in einer Tauschbörse zutrifft, in der jemand privat Musikstücke und Filme zum Tausch anbietet um seinerseits besser Dateien mit Inhalten aller Art herunterzuladen, erscheint zumindest mir zum jetzigen Zeitpunkt fraglich.

    Genauso fraglich ist der Fall, in dem jemand eine Fälschung einer Platte/CD oder anderer urheberrechtlich geschützter Waren im Internet anbietet.

    In beiden Fällen wird man auch bei einem Privatanbieter fragen müssen, ob es sich hier noch um eine "nur unerhebliche" Rechtsverletzung handelt.

    Hinsichtlich der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in P2P Tauschbörsen müsste es sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass diese Verwendung in den meisten Fällen nicht erlaubt ist. Wer das weiß, der begeht mit dieser Handlung eine Straftat nach § 106 UrhG und es ist Fraglich, ob man im Sinne des Gesetzgebers eine "Straftat" als eine "nur unerhebliche" Rechtsverletzung ansehen kann.

    Ähnlich liegt der Fall bei der Hehlerei, wenn jemand privat eine Fälschung einer Platte oder einer CD oder eines Kleidungsstückes und anderer Produktes anbietet. Zwar wird hier die strafrechliche Verantwortung meist nicht nachzuweisen sein, denn der Anbieter müsste die Fälschung als solche ja erkannt haben und mit diesem Wissen versucht haben, die Fälschung zu verkaufen.

    Allerdings kann hier die Ansicht vertreten werden, dass der Rechtsverstoss keinesfalls per se unerheblich ist. Unerheblich mag der Verstoss sein, wenn eine solche Fälschung alt und gebraucht ist und vielleicht schon Jahre im Besitz des Verkäufers ist, der diese Fälschung in gutem Glauben erworben und benutzt hat.

    Was aber ist mit dem Angebot einer Fälschung aus einer laufenden Produktion, die kurze Zeit nach Veröffentlichung des Originals während des laufenden Vertriebs von Privatpersonen im Neuzustand angeboten wird? Wie ist der Standardausrede zu begegnen, dass diese Fälschung unwissentlich etwa auf einer Plattenbörse oder Flohmarkt von einem Unbekannten erworben wurde. Es wird gewiss Gerichte geben, die hier nur auf den einen Verkauf und den Wert dieser einen Aktion abstellen und deshalb eine nur unerhebliche Rechtsverletzung annehmen werden.

    Möglich ist auch, dass dem Privat-Verkäufer von gefälschter Neuware entweder ein erheblicher Rechtsverstoss § 106 UrhG; § 259 StGB unterstellt wird, oder aber ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.

    Ganz allgemein wird in solchen Fällen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dann vorliegen, wenn der Anbieter solcher Fälschungen auch als Privatanbieter bei Ebay Handelszahlen erreicht, die auch bei Privatpersonen ein geschäftliches Handeln vermuten lassen. Dieses Merkmal kann bereits bei regelmäßigen Verkäufen und entsprechenden Kundenbewertungen vorliegen. "Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt auch bei Fallgestaltungen nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter zum Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr (BGHZ 158, 236, 249 - Internet-Versteigerung I)."

    Ausblick:

    Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung keine glückliche Hand bewiesen.

    Es wäre wohl besser gewesen, diese Regelung gem. dem Beispiel im Wettbewerbsrecht zu fassen. Dort heisst es in § 12 Abs. 4 UWG:

    "Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint."

    Hier wäre eine Anpassung an den Einzelfall möglich gewesen.

    Die jetzige Regelung wird gewiss höchstrichterlicher Prüfung unterzogen werden.

    Der Staat hat mit dieser Regelung die Gefahr geschaffen, dass sich Personen, die Urheberrechte Dritter verletzen, einem kalkulierbaren Risiko gegenübersehen und allein wegen der geringen Kosten es darauf ankommen lassen.

    Die Akzeptans von Urheberrechten in der Bevölkerung wird dadurch weiter geschwächt und die Menschen werden gegenüber den Rechten von Urhebern unsensibel und unterlassen selbst naheliegende eigene Prüfungen/Überlegungen.

    Es besteht die Gefahr, dass Hehler Netzwerke von angeblich unwissenden Privatanbietern aufbauen, um Fälschungen in großer Menge handeln zu können. Die Einzelnen tragen dann nur noch ein Risiko in Höhe von 100,00 €. Selbst der abgeschleppte Falschparker zahlt ein Vielfaches.

    Demgegenüber werden die Rechtsinhaber benachteiligt, da sie die Kosten des Schutzes ihrer eigenen Rechte tragen müssen, soweit diese über 100,00 € hinausgehen und das gehen sie fast immer.

    Besonders pikant ist die Tatsache, dass sich diese Regelung in einem Gesetz wiederfindet, dass dem Schutz der Urheberrechte dient und nicht der Gefährdnung dieser Rechte. Faktisch handelt es sich bei der Kostendeckelung nach § 97a UrhG um eine Verbraucherschutzregel, die durch nichts gerechtfertigt ist und durchaus als ein Beispiel populistischer Gesetzgebung bezeichnet werden darf.

    Man muss sich auch einmal die Frage stellen, warum ein Verbraucher, der etwa auf einer Plattenbörse oder einem Flohmarkt gefälschte Musik-CD´s oder gefälschte Markenware als Neuware kauft und diese kurze Zeit später im Internet als Neuware wieder verkauft, geschützt werden muss. Dieser Verbraucher kauft von einem Unbekannten ohne eigenes Geschäftslokal. Er lässt sich keine Rechnung mit Adressdaten geben, über die man den Hehler dann ermitteln könnte.

    Er handelt schon in eigenem Interesse gegen jede Vernunft und äußerst leichtfertig, denn er kann seine Regreßansprüche gegen den Händler mangels Nachweis und Kenntnis der Adressdaten niemals durchsetzen. Aus unserer Sicht ist dies ein entscheidendes Argument gegen die Regelung in § 97 a Abs. 2 UrhG n.F.. Nocheinmal: Derjenige, der aus Unwissenheit und in gutem Glauben eine Fälschung eines Werkes als Privatmann im Internet anbietet kann von demjenigen, der ihm diese Fälschung verkauft/untergejubelt hat, die Kosten der Abmahnung als Schadensersatz ersetzt verlangen. Wenn er also von einem Unbekannten die Fälschung erwirbt, dann ist das sein eigenes Risiko und es bleibt rätselhaft, warum der Gesetzgeber dieses Risiko plötzlich auf den Urheber, also das eigentliche Opfer der Rechtsverletzung, verlagert.

    Mit der neuen Regelung führt diese Leichtfertigkeit klar zu einem weiteren Schaden beim Rechtsinhaber. Aber für diese Leichtfertigkeit und Unvernunft haftet der Schädiger nicht, bzw. nur bedingt. Er wird vor Kosten über 100,00 € geschützt. Diese Kosten trägt als weiteren Schaden der seriöse Urheber und Verleger. Damit findet faktisch eine Schadensverlagerung vom Schädiger (privaten Anbieter von Hehlerware) auf das Opfer statt, was gewiss rechtsstaatlich bedenklich, wenn nicht gar unmöglich erscheinen muss.

    Es gibt keinen rechtspolitisch nachvollziehbaren Grund für diese Begünstigung von Verbrauchern zu Lasten der Urheber und Verlage. Es besteht die Gefahr, dass das Urheberrecht in einem bestimmten Nutzungsrahmen wirtschaftlich leerläuft und zum Allgemeingut wird.

    Rüdiger Wachsmuth; Stand Sep. 2008

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