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Kurzinfo
Homepage "Was ist erlaubt" "Was ist verboten" "Was sind die Pflichten"

Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Rechtsfragen bei der Gestaltung von Internetseiten. Der Überblick wird von uns regelmäßig ergänzt. Gerade bei gewerblichen Internetseiten raten wir dringend dazu, diese vor der Veröffentlichung von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Eine solche Beratung ist wesentlich günstiger als eine einzige Abmahnung, etwa wegen eines fehlehaften Impressums oder einer fehlerhaften und unvollständigen Pflichtangabe.

Adresse
Inhalt
- gewerbliche/private Internetseiten
- Werbung Abmahnung
- Foren Blogger
- Multimedia Urheberrechte etc.
- Links
- Pflichtangaben

Adresse: Allgemeines; Name; Bezeichnung;

Wer eine Homepage erstellt benötigt zuerst eine Adresse im Internet. Diese Adresse bezeichnet man als Domain. Die Adresse/Domain der Universität zu Köln lautet z. B.: "www.uni-koeln.de". Eine solche Adresse ist in drei Teile aufgeteilt. Der erste Teil " www. " gibt an, dass die Homepage von einem Computer im World Wide Web aufgerufen werden kann. Dann folgt der eigentliche Name der Domain "uni-koeln". Diesen Teil bezeichnet man als sogenannte "second level" Domain. Danach folgt die Endung der Adresse mit "de". Diesen letzten Teil bezeichnet man als "Top Level" Domain. In unserem Fall besagt die Endung "de" dass es sich um eine in Deutschland bei der "Denic" registrierte Seite handelt. Die Denic verwaltet die "Top Level" Domain mit der Landeskennzeichnung "de" für Deutschland. Es gibt auch noch andere Top Level Domain-Bezeichnungen neben den gängigen Länderbezeichnungen, wie etwa "com" für kommerzielle Anbieter, "org" für Organisationen im Bereich der Verwaltung oder "edu" für Bildungseinrichtungen.

Probleme können bei der so genannten Second Level Domain auftreten, also dem eigentlichen Namen.

Sie haben sich einen Namen ausgedacht und ihre Recherche, etwa bei der Denic, hat ergeben, dass diese Adresse noch nicht vergeben ist. Sie können also diese Adresse auf ihren Namen registrieren lassen.

Die Registrierung erfolgt grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip. Wer die Adresse zuerst anmeldet, dem gehört sie auch. Anders als etwa bei der Anmeldung von Patenten prüft die Registrierungsstelle jedoch nicht, ob mit dem registrierten Domainnamen mögliche bestehende Rechte Dritter verletzt werden oder nicht. Das heißt, dass derjenige, der eine Domain registrieren lassen will, in eigener Verantwortung zu prüfen hat, ob er mit der Verwendung dieses Domainnamens möglicherweise Rechte Dritter verletzt.

Ein Beispiel: die Familie Zwilling hat ihre private Homepage unter dem Namen www.zwilling.de registrieren lassen und stellt ihre privaten Inhalte auf dieser Homepage bereit. Nun stellt der weltbekannte Hersteller für Messer und Schneidwerkzeuge aller Art, die Firma Zwilling fest, dass die von ihr gewünschte Domain bereits von der Familie Zwilling registriert wurde. Daran hat Familie Zwilling natürlich nicht gedacht.

Der Name einer Firma ist genauso geschützt wie der Name einer natürlichen Person. Darüber hinaus sind auch Markennamen und Firmenschlagworte/gängige Abkürzungen etc. geschützt.

Natürlich wird Familie Zwilling einwenden, dass ihr Name nun einmal der Gleiche sei und entsprechend auch schützenswert ist. Hier ist abzuwägen. Handelt es sich um eine außerordentlich bekannte Unternehmenskennzeichnung mit überragender Verkehrsgeltung, so wird der Inhaber eines Unternehmens durch die Nutzung dieses Namens in seiner geschäftlichen Betätigung behindert. Dies gilt auch dann, wenn der gleichnamige Benutzer den Namen nur rein privat im Internet nutzt. Hier hat das wirtschaftliche Interesse des Unternehmers Vorrang vor dem rein ideellen Interesse des Namensträgers.

Die Familie Zwilling wird ihre Domain aufgeben müssen und gegen Erstattung der Kosten auf die Firma Zwilling umschreiben müssen.

Ähnlich wird der Schutz der Namen öffentlich-rechtlicher Körperschaften gesehen. Dritte erwarten unter einem bestimmten Stadtnamen i. d. R. die Homepage der entsprechenden Gemeinde oder zumindest Inhalte, die gemeindebezogen sind.

Genauso verhält es sich mit Abkürzungen oder unterschiedlichen Schreibweisen. Unter den Domainnnamen "Bahn", "Bundesbahn", "deutsche Bahn" und "db" werden regelmäßig Inhalte der Deutschen Bundesbahn erwartet.

Inhalt

gewerbliche/private Internetseiten:

Ein Gewerbe betreibt derjenige, der eine auf Gewinn ausgerichtete und auf eine gewisse Dauer angelegte erlaubte Tätigkeit ausübt. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die Rechtsgeschäfte im Rahmen ihres Gewerbes tätigt. Ein Verbraucher hingegen ist eine natürliche Person, die zu privaten Zwecken Rechtsgeschäfte abschliest (Waren kauft und Dienstleistungen nachfragt). Eine private Internetseite betreibt also derjenige, der ohne Gewinnerziehlungsabsicht Inhalte im Internet anbietet. Eine gewerbliche Internetseite betreibt derjenige, der damit auf Dauer Geld verdienen will.

Ob das Gewerbe im Internet betrieben wird oder nicht ist zuersteinmal unerheblich, denn jeder Unternehmer muss die geltenden Gesetze einhalten, bsplw. das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbwerb). Schutzgut dieses Gesetzes ist der "unverfälschte" Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit.

Der Betreiber einer gewerblichen Internetseite hat insbesondere folgende Regelungen zu beachten:

- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Markengesetz -Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen- (MarkenG)
- Geschmackmustergesetz (GeschmG)
- Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
- Telemediengesetz (TMG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hier insbesondere die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) §§ 305 ff BGB und Verbraucherschutzrechte bei Fernabsatzverträgen §§ 312 b - f; 355 ff BGB
- Rundfunkstaatsvertrag (RStV)

Der Betreiber einer privaten Internetseite hat insbesondere folgende Regelungen zu beachten:

- Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
- Telemediengesetz (TMG)
- Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Strafgesetzbuch (StGB)

Werbung Abmahnung

Warum ist die Gefahr einer Abmahnung wegen wettbewerbswidrigem Verhalten im Internet so groß? Derzeit entfallen mehr als 75% der Wettbwerbsstreitigkeiten auf Wettbewerbsverstöße im Internet. Dies hat zwei Gründe.

1. Die Transparenz des Internets liegt in der Natur der Sache. Jeder kann leicht von jedem Ort die Inhalte des Internets abrufen. Jeder kann das Internet mittels technischer Hilfsmittel wie Suchmaschinen etc. gezielt nach rechtswidrigen Inhalten durchsuchen. Wer seine Waren und Dienstleistungen im Internet anbietet, der bietet diese mindestens bundesweit an, es sei denn, er weist auf ein regionales Angebot hin. Deshalb tritt er dann auch bundesweit mit allen Konkurrenten in Wettbewerb.

2. In Deutschland ist die Regulierung des Wettbwerbs und der Kampf gegen wettbewerbswidriges Verhalten den Marktteilnehmern überlassen. Der Staat tritt hier nur in Ausnahmefällen als Überwachungsorgan durch entsprechende Behörden auf, etwa durch die Staatsanwaltschaft, wenn Straftatbestände verwirklicht wurden. Die zivilrechtliche Überwachung findet also im wesentlichen durch Abmahnungen und gerichtliche Verfolgung der Marktteilnehmer/Wettbewerber untereinander statt. Neben den Wettbewerbern steht das Recht zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften nach § 8 Abs. 2 UWG auch Verbänden und anderen qualifizierten Einrichtungen und den Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern zu. Daraus folgt letztlich auch die Tatsache, dass derjenige, der einen Wettbewerbsverstoss begeht, i.d.R. die Kosten der Abmahnung in Form von Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen hat. Die Alternative wäre ein aufgeblähter Verwaltunsgapparat nebst einem entsprechenden Bußgeldkatalog und entsprechenden Verwaltungskosten.

Massenabmahnungen: Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen -etwa durch Abmahnungen- unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten entstehen zu lassen.

Den Einwand gegen eine Abmahnung, diese sei nur wegen der Kosten erfolgt, sollte man nicht leichtfertig und ohne rechtliche Beratung erheben. Allein die Tatsache, dass viele gleichlautende Abmahnungen versandt wurden, reicht für den Nachweis einer missbräuchlichen Massenabmahnung nicht aus. Gerade der Beweis, dass das Gebühreninteresse des Rechtsanwalts im Vordergrund steht und ggf. Teilungsabreden zwischen Mandant und Anwalt vorliegen, ist wohl äußerst schwer zu führen.

Wir können jedem Gewerbetreibenden im Internet nur raten, sich in Zweifellsfällen genau zu informieren. Die Kosten einer Beratung sind stets um ein vielfaches günstiger als eine Abmahnung. Einfach gesprochen; die Nutzung des Internet als Vertriebsweg spart Kosten für Geschäftsraummiete, Personalkosten und Werbungskosten. Diese Einsparung wird mit einem erhöhten Überwachungsrisiko erkauft, dem man nur durch große Sorgfalt in der Beachtung der rechtlichen Pflichten begegnen kann und dies bedeutet mglw. auch höhere Kosten für entsprechende Rechtsberatung.

Foren Blogger

Man unterscheidet zwischen fremden Inhalten und eigenen Inhalten. Derjenige, der auf seiner Internetseite ein Forum zur Verfügung stellt, in dem Nutzer miteinander diskutieren können, der verbreitet mit den einzelnen Beiträgen grdsl. fremde Inhalte.

Die eigentlich spannende Frage lautet, ob er für diese fremden Inhalt auch haftet und ob er deswegen verpflichtet sein könnte, diese fremden Inhalte zu kontrollieren.

Das LG Hamburg hat dies in einer Entscheidung so gesehen. Näheres dazu finden sie hier.

Wer ein Forum einrichten will, der sollte sich deshalb vorher über die Haftungsfragen und die durchaus mögliche Haftungsminimierung durch besondere Organisation des Forums anwaltlich beraten lassen.

Multimedia

Urheberrechte an Stadtplänen, Fotos, Musikdateien, Texten

Weit verbreitet ist der Inhaltsdiebstahl. Grafiken, Fotos, Texte etc. werden einfach kopiert und in die eigene Webseite integriert. Das fehlende Unrechtsbewusstsein ist hier erstaunlich.

Wer fremde Werke, also solche, die er nicht geschaffen hat und/oder an denen er keinerlei Rechte erworben hat, als eigene Inhalt auf seine Webseite übernimmt, der handelt rechtswidrig.

Bei Stadtplänen liegen die Nutzungs- und Verwertungsrechte bei Verlagen, die diese Rechte kommerziell nutzen, indem zum Beispiel Anfahrtsskizzen für Internetseiten erstellt und verkauft werden. Wer von einer Stadtplanseite einen Stadtplanausschnitt kopiert und auf seiner Internetseite einbaut, der verletzt das Verwertungsrecht des Urhebers und die von dem Urheber an Dritte eingeräumten Nutzungsrechte. Nach § 97 Urhebergesetz schuldet er dem Rechtsinhaber Schadensersatz, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Hierzu gehört auch die Pflicht, sich über die Nutzungsrechte zu informieren und ggf. die Erlaubnis zur Nutzung beim Rechtsinhaber einzuholen.

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich u.a. nach der sogenannten "fiktiven Lizensgebühr". Was würde ein vernünftiger wirtschaftlich denkender Mensch/Verwender für die Nutzung des Werkes zahlen und was würde ein ebenso vernünftiger und wirtschaftlich denkender Urheber/Rechtsinhaber als angemessene Vergütung verlangen.

Gerade bei Ausschnitten von Stadtplänen und Anfahrtsskizzen wird man deshalb die Frage stellen dürfen, ob ein Stadtplanverlag als Schadensersatz für eine Verletzung seine Lizensgebühr gem. seinem Angebot verlangen kann, wenn dieses Angebot 3 bis 4 mal teurer ist, als vergleichbare Angebote von anderen Anbietern. Hier ist ja zu beachten, dass der Schadensersatz für die widerrechtliche Nutzung, also für den Eingriff in das fremde Recht, gezahlt wird. Durch die Zahlung des Schadensersatzes erwirbt der Schädiger ja nicht eine Lizens für die Zukunft.

Ratschlag: Holen sie vorsorglich immer die Genehmigung des Urhebers ein, wenn sie fremde Werke auf ihrer Internetseite verwenden.
Es gibt jede Menge seriöser Anbieter für Anfahrtskizzen und Stadtplanausschnitte für kleines Geld im Internet. Man muss nur suchen.
Es gibt Datenbanken im Internet, die Bilddateien für Internetseiten auch kostenlos oder zu äußerst geringen Lizensgebühren anbieten. Man muss nur suchen.

Links

Wer eine fremde Seite verlinkt, der sollte den Link grundsätzlich so programmieren, dass sich die fremde Internetseite in einem neuen Browserfenster öffnet.

Wird die verlinkte fremde Internetseite in einem Frame auf der eigenen Seite geöffnet, dann kann ein Dritter nicht erkennen, ob es sich tatsächlich um fremde Internetseiten und damit um fremde Inhalte handelt.

Im Umkehrschluss besteht hier wieder die Gefahr, dass die fremden Inhalte als eigene Inhalte gewertet werden und man dann dafür auch haftet.

Daneben sollte man sich grundsätzlich von den Inhalten der verlinkten Seiten distanzieren und diese Inhalte ausdrücklich "sich nicht zu eigen machen".

Gerade bei kommerziellen Seiten sollte man die verlinkten Seiten wenigstens darauf untersuchen, ob das Setzen eines Links zu diesen Seiten mglw. verboten ist. Bei Zweifeln sollte man den Inhaber der verlinkten Seite um die Genehmigung zur Verlinkung bitten.

Die Verlinkung kann aus urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gründen durchaus problematisch sein.
1.) Das setzen eines Links kann kostenpflichtig sein. So lassen sich kommerzielle Stadtplanseiten oft das Setzen eines Links auf ihren Stadtplandienst bereits bezahlen.
2.) Das setzen eines Links von einer gewerblichen Seite auf eine andere gewerbliche Internetseite kann wettbewerbswidrig sein. Linksammlungen auf gewerblichen Internetseiten werden als Werbemittel angesehen. Wer ohne Erlaubnis auf seine Internetseite einen Link zu einer bekannten Internetseite einer bekannten Firma setzt, der macht sich mglw. die Popularität und den hohen Werbewert der Inhalte dieser Internetseite dieser bekannten Firma als Werbemittel zu eigen. Er begeht eine sogenannte Trittbrettfahrerei, indem er den Bekanntheitsgrad und Werbewert der anderen Firma für sich nutzt. Dies kann je nach Einzelfall ein Wettbewerbsverstoss gegen § 3 UWG sein.
Deshalb gilt auch hier: Bei Zweifeln vorausschauend die Genehmigung für den Link einholen.

Pflichtangaben / Impressum

Die gesetzlichen Regelungen für gewerbliche Anbieter gem. Telemediengesetz (TMG) lauten:

§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
(2) 1Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. 2Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

Für private Internetseiten gelten die § 54 ff. RStV Rundfunkstaatsvertrag mit nahezu ähnlichen Pflichten.

Widerrufsbelehrung

Die wichtigtsten Informationen zu diesem Thema finden Sie hier

Da hier die Gefahr der Abmahnung sehr hoch ist sollten Gewerbetreibende im Internet ihre Widerrufsbelehrung von einem Rechtsanwalt überprüfen oder Erstellen lassen. Die Kosten für eine solche "Kurzberatung" sind um ein Vielfaches geringer als eine Abmahnung wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Selten entstehen hier Kosten von mehr als 50 Euro.

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