Venloer Str. 305 · 50823 Köln · Telefon: +49 221 9521403 · Fax: +49 221 9521405
E-mail: info@proft-wachsmuth.de


Abmahngefahr - Widerrufsbelehrung:
Die Kosten der Rücksendung bei Warensendungen bis 40 Euro muss neben der Widerrufsbelehrung noch vertraglich vereinbart werden, z.Bsp.: in den AGB.

Zuletzt mit Urteil des LG Dortmund v. 26.03.2009 Az.: 16 O 46/09 wurde einer Abmahnung stattgegeben, die sich auf die Rücksendekosten gem. §§ 312 d, 357 Abs. 2 BGB bezieht.

Danach können:

"dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht"

Das amtliche Muster der Widerrufsbelehrung (BGB-InfoV Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3)) berücksichtigt dies in seinen Gestaltungshinweisen, sodass bei den meisten Widerrufsbelehrungen dieser Passus enthalten ist.

Das LG Dortmund weist darauf hin, dass gem. § 357 Abs. 2 BGB diese Rücksendeklausel neben der Widerrufsbelehrung noch vertraglich vereinbart werden muss.

Findet sich diese Klausel lediglich in der Widerrufsbelehrung, so sei dies keine vertragliche Vereinbarung im Sinne des Gesetzes, sondern lediglich die Erfüllung der Informationspflicht. Das LG Dortmund theoretisiert dann weiter, dass daneben noch eine förmliche vertragliche Vereinbarung von Nöten sei. Diese könne in den AGB enthalten sein (auf die natürlich auf der Angebotsseite hinzuweisen sei), oder direkt im Angebot getrennt zu der Widerrufsbelehrung.

Liege eine solche zusätzliche vertragliche Vereinbarung nicht vor, dann sei die Verwendung des Gestaltungshinweises über die Rücksendekosten bei einem Warenwert bis 40 € allein in der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig und könne abgemahnt werden.

Der Grund liege in der Logik des Gesetzes. §§ 312 d, 357 Abs. 2 BGB gestattet die Möglichkeit einer vertraglichen Vereinbarung über die Rücksendekosten. Fehle eine solche aber neben der Widerrufsbelehrung, dann gäbe es diese vertragliche Vereinbarung natürlich nicht und die Widerrufsbelehrung ist in diesem Punkt dann falsch. Der Verbraucher würde dann aber irrig annehmen, die Übernahme der Rücksendekosten bis zu einem Warenwert von 40 € selbst tragen zu müssen, obwohl er mangels vertraglicher Vereinbarung dazu nicht verpflichtet sei.

Anmerkung:

Die Rechtsansicht des LG Dortmund ist richtig. Sie zeigt einmal mehr das Versagen des Gesetzgebers im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf. Warum hat der Gesetzgeber die Kostentragungspflicht nicht gleich im Rahmen des Widerrufsrechts im Fernabsatzhandel normiert und damit den kleinen Händlern ein Minimum an Schutz sicher zukommen lassen.

Wenn Sie keine AGB vorhalten, dann müssen Sie zusätzlich im Angebot deutlich machen, dass die Kosten der Rücksendung im Falle des Widerrufs bis zu einem Warenwert von 40 € zu tragen sind.

Wenn Sie AGB vorhalten, dann müssen Sie neben der Widerrufsbelehrung noch einen gesonderten Punkt in den AGB vorhalten mit dem Inhalt, dass die Kosten der Rücksendung bis zu einem Warenwert von 40 € im Falle des Widerrufsrechts von dem Kunden/Verbraucher zu tragen sind.

Per E-Mail erreichen Sie uns unter: info@proft-wachsmuth.de