Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wurde zum 30.12.2008 novelliert.
Die auffälligste Änderung stellt die Ersetzung des Begriffes "unlauterer Wettbewerb" durch den Begriff "unlautere geschäftliche Handlung" dar.
Damit ist eine bedeutende Erweiterung des Wettbewerbsschutzes gemeint.
Im Gegensatz zur alten Fassung des UWG stellt § 2 UWG n.F. nun klar, dass damit jedes Verhalten einer Person zur Förderung des Absatzes etc. des eigenen oder eines fremden Unternehmens nicht nur bis zu einem Geschäftsabschluss gemeint ist, sondern auch während und nach einem Geschäftsabschluss. Damit bezieht das Gesetz jetzt auch das Verhalten von Unternehmern im Rahmen des Vertragsabschlusses und das Verhalten während der Vertragsabwicklung ein.
Bedeutung erlangt diese Erweiterung gewiss auch für die Abmahnung von AGB-Klauseln schlechthin. AGB-Klauseln, die vor Vertragsschluss bereits auf den Wettbewerb wirken, waren bisher schon Teil des Wettbewerbsschutzes. Nun ist jedoch klar, dass im Rahmen des geschäftlichen Handelns auch nach Vertragsschluss die AGB-Klauseln einer wettbewerbsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden können, die lediglich das Verhältnis zum Kunden nach Vertragsschluss betrafen.
Wer z.Bsp. seine AGB mit Geltung für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB im Internet bereithält sollte hier wachsam sein und diese ggf. überprüfen lassen.
Die Generalklausel § 3 UWG wurde in Hinblick auf die Einhaltung des Verbraucherschutzes im Rahmen des geschäftlichen Handelns präzisiert.
Weiter wurde ein Anhang zu § 3 UWG in das Gesetz aufgenommen, der in Form einer "schwarzen Liste" eine Vielzahl von konkreten geschäftlichen Handlungen aufführt, die im Sinne des Verbraucherschutzes klar verboten sind.
Die Aufnahme dieser Handlungen in das UWG deklariert selbstverständlich auch, dass die Missachtung des Verbraucherschutzes stets auch eine unlautere Wettbewerbshandlung gegenüber den anderen Markteilnehmern/Mitwettbewerbern ist.
Bedeutung erlangt auch die neue Regelung in § 5 a UWG "Irreführung durch Unterlassen". Danach ist wettbewerbswidrig das Vorenthalten solcher Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung als wesentlich anzusehen sind und deren Weglassen geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. Hierunter fallen Preisinformationen, Identitätsinformationen des Anbieters, zwingende Informationen i.S.d. Verbraucherschutzes, wie z.Bsp. das Widerrufsrecht bei Fenabsatzverträgen und die vollständige Angabe der Versandkosten.
Der Druck auf Gewerbetreibende zur rechtlichen Kontrolle in Eigenverantwortung wird mit der Neuregelung des UWG im Bereich des Fernabsatzes (insb. des Internethandels) durch den Gesetzgeber nocheinmal erhöht. Gerade die Frage der zwingenden Informationen, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss zugänglich sein müssen, erfährt eine bedenkliche Ausweitung.
So bestimmt § 5 a Abs. 4 UWG n.F. nun, dass immer all die Informationen als wesentlich -und damit zwingend- anzusehen sind, "die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen."
Mindestens das Regulativ der "Bagatellfälle" wurde damit beseitigt. Schließlich bestimmt das Gesetz nun eindeutig, dass alle EU-Richtlinien und alle darauf ergehenden Gesetze mit ihren Informationspflichten grundsätzlich einmal "wesentlich" sind. Bei dieser uferlosen Inbezugnahme drängt sich einem schon die Frage auf, ob das Gesetz noch den rechtsstaatlichen Mindestanforderung an Klarheit und Bestimmtheit genügt.
Rüdiger Wachsmuth Stand Januar 2009
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