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Urheberrecht Übergangsregelung für neue Nutzungsarten Widerspruch nach § 137 l UrhG sichert Rechte

Musiker, Autoren, Warnung vor § 137 l UrhG
Widerspruchsfrist für Verwertung auf CD und Internet-Onlineverwertung endet am 31.12.2008!

Betrifft: Altverträge, in denen alle wesentlichen Nutzungsarten an den Verlag übertragen wurden.
Altverträge, in denen auch unbekannte zukünftige Nutzungsarten übertragen wurden.

Die Künstler sind aufgerufen, ihre alten Verträge zu überprüfen, wenn sie noch keinen gesonderten Vertrag über die Nutzung ihrer Werke auf CD oder im Internet geschlossen haben.

Compact Disc (vorgestellt auf der Funkausstellung Berlin 1979)

Haben Sie in der Zeit nach dem 01.01.1966 bis zum 01.01.1979 einen Vertrag über die Verwertung etwa eines Musikstückes oder eines Filmwerkes geschlossen, in dem sie alle wesentlichen Nutzungsrechte (mglw. auch für noch unbekannte Nutzungsarten) übertragen haben, dann müssen sie der digitalen Verwertung auf CD bis zum 31.12.2008 gegenüber dem Vertragspartner (Verleger) oder dessen Rechtsnachfolger widersprechen. Andernfalls verlieren sie diese Nutzungsrechte am 01.01.2009.

Internet (Freigabe des world wide web in 1993 und maßgebende Bekanntheit Ende 1994)

Haben sie in der Zeit vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1994 einen Vertrag über die Verwertung etwa eines Musikstückes oder eines Filmwerkes geschlossen, in dem sie alle wesentlichen Nutzungsrechte (mglw. auch für damals noch unbekannte Nutzungsarten) übertragen haben, dann müssen sie der digitalen Verwertung ihrer Werke im Internet (Itunes und ähnliche Verwertungswege via download im Internet) bis zum 31.12.2008 widersprechen. Andernfalls verlieren sie diese Nutzungsrechte am 01.01.2009.

Historie:

Bis zum 01.01.1966 war es möglich, Nutzungsrechte auch für noch nicht bekannte Nutzungsarten abzuschliessen. Mit der Novellierung des Urheberrechts wurde diese Möglichkeit 1966 abgeschafft. Dieses Urhebergesetz galt bis zum 01.01.2008. Hier verbot der § 31 Abs. 4 UrhG a.F. die Übertragung zukünftiger noch unbekannter Nutzungsarten; sog. "buy out Verbot".

Seit dem 01.01.2008 ist die vertragliche Übertragung zukünftiger noch nicht bekannter Nutzungsarten wieder möglich.

Für die Altverträge hat der Gesetzgeber eine Übergangsregel in § 137 l UrhG geschaffen. Dort heisst es in Absatz 1:

"(1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am 1. Januar 2008 bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen erlischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem Dritten eingeräumt hat."

und in Absatz 3 heisst es:

"(3) Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn die Parteien über eine zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben."

Warum wurde diese Übergangsregel geschaffen:

Das Leitmotiv des Gesetzgebers war die "Öffnung der Archive". Einfach gesprochen soll die Veröffentlichung von Werken der Wissenschaft und der Kunst in Online-Archiven und in den neuen Medien nicht dadurch verhindert werden, dass die Urheber und deren Erben nicht mehr auffindbar sind und allein dadurch eine sinnvolle Verwertung verhindert wird.

Allerdings ist hier auch ein wirtschaftliches Interesse der Medienindustrie beachtlich. Die Verwertung alter urheberrechtlich geschützter Werke in neuen Nutzungsarten wie dem Internet stellt eine wirtschaftlich relevante Zweitverwertung dar. Man spricht hier von "Retrodigitalisierung". Kommerzielle Rechteverwerter erhalten durch diese Regelung nun auch die digitalen Verwertungsrechte, wenn auch mit der Verpflichtung, im Falle der Verwertung ein angemessenes Nutzungsentgelt zu zahlen. Es handelt sich aber zuerst um einen bedingungslosen und zunächst unentgeltlichen Zufall von Rechten; "windfall profits".

Es wird sich noch zeigen, wie das Verfassungsgericht diesen Eingriff in die Eigentumsrechte der Urheber am Ende bewertet und ob die Ausgestalltung dieses Eingriffes verbessert werden muss.

Jeder Urheber, der in der Vergangenheit (vor dem 01.01.2008) noch nicht gesondert über die Verwertung seines Werkes etwa auf CD oder im Internet verfügt hat, sollte seine Altverträge prüfen lassen und gegebenenfalls vorsorglich der Verwertung in diesen Nutzungsarten gegenüber seinem Verleger vor dem 31.12.2008 widersprechen, wenn es sich um einen Vertrag handelt, in dem er sämtliche Nutzungsrechte umfassend übertragen hat.

Rechtsanwalt Rüdiger Wachsmuth im Mai 2008

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