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Internethandel:
Gefahr der Abmahnung wegen einbehaltener Versandkosten und fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Viele Händler im Internet versenden die Ware und erheben zusätzlich zu dem Kaufpreis noch die Versandkosten. Entweder entsprechen die Versandkosten den tatsächlich anfallenden Kosten (Porto für Brief oder Packet) des Transporteurs, oder der Händler erhebt eine Versandkostenpauschale um noch eigene Leistungen wie Verpackungsmaterial und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen.

Hier sind abmahnfähige Sachverhalte im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages nach erfolgtem Widerruf denkbar.

Die Frage lautet: Kann der Händler die Versandkosten für die Hinsendung (Hinsendekosten) behalten und muss er nur den Kaufpreis erstatten, oder muss er auch die Hinsendekosten dem Käufer erstatten?

Viele Händler gehen davon aus, dass Sie die Hinsendekosten behalten dürfen. Wir meinen, dass dies im Sinne der Preisangabeverordnung und der Rechtswirkung eines Widerrufs nicht möglich ist.

Beispiele:

In der Widerrufsbelehrung gibt es die Möglichkeit, dem Verbraucher für den Fall des Rücktritts die Rücksendekosten bei einem Warenwert von bis zu 40,00 EUR aufzuerlegen. In diesem Fall sind wir der Auffassung, dass der Händler dem Verbraucher die gezahlten Versandkosten neben dem Kaufpreis auch erstatten sollte.

Ebenfalls kann es vorkommen, dass Händler die Versandkostenpauschalen sehr hoch ansetzen. Wenn ein Computerhändler für den Versand eines Computersystems 50,00 EUR zusätzlich zum Kaufpreis nimmt, dann muss man vermuten, dass ein Teil des Gewinns auch über die hohe Versandkostenpauschale generiert wird. In diesem Fall sind die Versandkosten unserer Meinung nach per se zurückzuzahlen.

Eine endgültige Entscheidung ist durch die Gerichte noch nicht getroffen. Es gibt sich widersprechende Urteile.

Für die Erstattung der Hinsendekosten an den Verbraucher spricht, dass in der Fernabsatzrichtlinie ausdrücklich bestimmt wurde, dass dem Verbraucher nur die Kosten der Rücksendung auferlegt werden können. Der deutsche Gesetzgeber hat dies zudem noch in § 357 Absatz 2 BGB auf einen Warenwert von 40,00 € beschränkt.

Auf der anderen Seite stellt sich die Frage, warum ein Händler ab einem Warenwert von 40,00 € die Hin- und Rücksendekosten nach einem Widerruf tragen soll. Konsequent zu Ende gedacht würde für den Händler bei einem mehrfachen Widerruf ein Vertrieb seiner Ware als Fernabsatzgeschäft sinnlos werden, da die Kosten des Widerrufs seine Ware entweder erheblich verteuern würden oder er überhaupt keinen Gewinn machen würde. Dann würde der Fernabsatz aber nicht gefördert werden, sondern dem Verbraucherschutz geopfert.

Unserer Meinung nach ist es nicht möglich, die Hinsendekosten bei dem Händler zu belassen. Im Falle des Widerrufs sind diese Kosten also mit dem Kaufpreis zu erstatten.

Regelung für Fernabsatzverträge und Versandkosten
§ 1 Absatz 2 PAngV (Preisangabeverordnung )

§1 Grundvorschriften

(1) …

(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

1. …

2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

(3) …

(4) …

(5) …

(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.

Lassen Sie ihre Widerrufsbelehrung von einem Anwalt prüfen.

Stand Januar 2007

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