Wer seine Widerrufsbelehrung im Internet in einem Scrollkasten bereithält, der sollte den Scrollkasten nicht zu klein machen. Das OLG Frankfurt a.Main hat in einem Beschluss am 14.05.2007 Az.: 3/8 O 25/07 festgestellt, dass ein Scrollkasten, der lediglich 2 Zeilen der Widerrufsbelehrung anzeigt, nicht den Anforderungen an eine sinnvolle Aufklärung des Verbrauchers nach § 312 c BGB entspricht.
Zitat aus der Entscheidung:
"Die mit dem Beschwerdeantrag … beanstandete Gestaltung der Widerrufsbelehrung nach § 312 c I BGB i.V.m. § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV wird den gesetzlichen Anforderung an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen Belehrung nicht gerecht. Auf Grund der aus dem Tenor ersichtlichen geringen Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann."
Am besten verzichten Sie auf einen Scrollkasten. Halten Sie die Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite bereit oder setzen Sie einen deutlich sichtbaren und als Widerrufsbelehrung gekenzeichneten Link von der Angebotsseite auf eine Unterseite, auf der Sie nur die Widerrufsbelehrung bereithalten.
Sie sollten AGB und Widerrufsbelehrung strikt voneinander trennen. AGB sind vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem Kunden. Eine Widerrufsbelehrung ist ein Hinweis auf eine allgemein gültige gesetzliche Regelung zu Gunsten des Verbrauchers. Das eine hat mit dem anderen also nichts zu tun.
Rüdiger Wachsmuth
Stand Mai 2007
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