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- Kurzinfo -
Steht mir bei einer Kündigung eine Abfindung zu?
Was gilt seit dem 01.01.2004?

Es ist ein Irrglaube zu meinen, nur weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt könne man als Arbeitnehmer eine Abfindung verlangen. Mit der Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet. Mehr nicht. Es gibt also keinen regelmäßigen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

1. Anspruch auf Abfindung nach § 1a KschG seit dem 01.01.2004

Dieser Grundsatz hat seit der Reform des Kundigungsschutzgesetzes zum 01.01.2004 eine wichtige Ausnahme erfahren. Mit der Einführung des § 1a KschG hat der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, dem Arbeitnehmer mit dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anzubieten, damit der Arbeitnehmer auf die Durchführung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.

 

§ 1a KschG lautet:

Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunde

Dieses neue Gesetz ist missverständlich formuliert. Der Arbeitnehmer hat nicht per se und immer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Hier hat der Gesetzgeber lediglich dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt, dem Arbeitnehmer mit dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung zu geben. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet dem Arbeitnehmer eine solche Abfindung bei Verzicht auf die Kündigungsschutzklage anzubieten.

Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 1a KschG wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. schriftliche Kündigung des Arbeitgebers mit dem Hinweis auf die "dringenden betrieblichen Erfordernisse" zum Ausspruch der Kündigung.
2. Im Kündigungsschreiben bietet der Arbeitgeber gegen Verzicht auf die Kündigungsschutzklage eine Abfindung mind. i.H.v. 0,5 Monatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit an. Ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten wird wie ein volles Jahr gezählt.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann besteht kein Anspruch auf Abfindung wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Selbst wenn der Arbeitgeber eine Abfindung gegen Verzicht auf die Kündigungsschutzklage anbietet muss der Arbeitnehmer genau prüfen, ob er nicht trotzdem Kündigungsschutzklage erhebt.

Dies bietet sich für den Arbeitnehmer an, wenn er Zweifel an dem tatsächlichen Vorliegen "dringender betrieblicher Gründe" hat. Ist der Arbeitnehmer also der Meinung, daß die betrieblichen Gründe nur vorgeschoben sind und man ihn billig mit dem Köder einer Abfindung loswerden will, dann sollte man um den Erhalt des Arbeitsplatzes kämpfen und Kündigungsschutzklage erheben.

2. Wenn in der Kündigung keine Abfindung angeboten wird:

In diesem Fall besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Abfindung. Auch eine Kündigungsschutzklage hat grundsätzlich nicht das Ziel einer Abfindung. Hier geht es immer um den Erhalt des Arbeitsplatzes und der Feststellung, daß die ausgesprochene Kündigung mangels betrieblicher oder anderer Gründe unwirksam ist.

Trotzdem: Oft werden Abfindungen im Rahmen eines Prozeßvergleichs gezahlt. Hier beenden die Parteien ein Kündigungsschutzverfahren durch die Vereinbarung, daß unter Aufrechterhaltung der Kündigung der Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer wegen des Verlusts des sozialen Besitzstandes eine Abfindung zu zahlen. Hier ist jedoch zu beachten, daß die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht grundsätzlich nicht das Ziel hat eine Abfindung zu erlangen. Das Ziel der Kündigungsschutzklage ist und bleibt die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und damit der Erhalt des Arbeitsplatzes. Lediglich wenn die Parteien das Prozeßrisiko bewerten und der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist kommt es zum Abschluss eines Vergleichs mit dem Inhalt, daß der Arbeitgeber eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlt. Verpflichtet ist er dazu jedoch nicht.

3. Abfindung in einem Aufhebungsvertrag:

Regelmäßig werden Abfindungen in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag gezahlt. Das Arbeitsverhältnis wird also in beiderseitigem Einvernehmen nicht durch Kündigung, sondern durch den Aufhebungsvertrag beendet. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Ist der Arbeitnehmer nach Abschluss des Aufhebungsvertrages arbeitslos, so kann die vereinbarte Abfindung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld unter best. Voraussetzungen nach § 143a SGB III angerechnet werden.

 

Anrechnung gemäß § 143a SGB III

Die Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet, indem der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Tage ruht, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden wäre.

Hätte der Arbeitgeber das Arbeitverhältnis überhaupt nicht ordentlich fristgemäß kündigen können, wäre der Arbeitnehmer also unkündbar gewesen, dann wird eine Kündigungsfrist von 18 Monaten unterstellt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht aber längstens 12 Monate.

Die Dauer der Anrechnung bestimmt sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 12 Monate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der dananch errechnete mtl. Verdienst wird solange angerechnet, bis 60 % der erhaltenen Abfindung verbraucht sind. Erst dann lebt der Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder auf und der Arbeitslose erhält die Leistung in normaler Höhe.

Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß der Arbeitnehmer nicht leichtfertig auf einen sicheren Arbeitsplatz verzichten soll und die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen kann, nur weil man ihm eine Abfindung anbietet. Wird in einem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, so wird die Abfindung bis zum Ende dieser Frist auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Gibt der Arbeitnehmer einen unkündbaren Arbeitsplatz auf, so wird eine Frist von 18 Monaten unterstellt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht jedoch höchsten für 12 Monate.

4. Ist die Abfindung steuerfrei?

Seit dem 01.01.2004 gelten neue Höchstbeträge für steuerfreie Abfindungen. Danach sind Abfindungen nur noch bis zu 7.200,00 Euro steuerfrei (bisher 8.181 Euro), wenn man noch nicht 50 Jahre alt ist (bis 55 Jahre und mind. 15 Jahre Betriebszugehörigkeit 9.000 Euro statt bisher 10.226 Euro; bis 55 Jahre und mind. 20 Jahre Betriebszugehörigkeit 11.000 Euro statt bisher 12.271 Euro.)

Stand 2004

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