- Kurzinfo -
Steht mir bei einer Kündigung eine Abfindung zu?
Was gilt seit dem 01.01.2004?
Es ist ein Irrglaube zu meinen, nur weil
der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt könne man als
Arbeitnehmer eine Abfindung verlangen. Mit der Kündigung wird das
Arbeitsverhältnis beendet. Mehr nicht. Es gibt also keinen regelmäßigen
Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
1. Anspruch auf Abfindung nach § 1a KschG seit dem 01.01.2004
Dieser Grundsatz hat seit der Reform des
Kundigungsschutzgesetzes zum 01.01.2004 eine wichtige Ausnahme
erfahren. Mit der Einführung des § 1a KschG hat der Arbeitgeber die
Möglichkeit erhalten, dem Arbeitnehmer mit dem Ausspruch der
betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anzubieten, damit der
Arbeitnehmer auf die Durchführung einer Kündigungsschutzklage
verzichtet.
§ 1a KschG lautet:
Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber
wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und
erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine
Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der
Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den
Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die
Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der
Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung
beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung
beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung
der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs
Monaten auf ein volles Jahr aufzurunde
Dieses neue Gesetz ist missverständlich formuliert.
Der Arbeitnehmer hat nicht per se und immer einen Anspruch auf Zahlung
einer Abfindung. Hier hat der Gesetzgeber lediglich dem Arbeitgeber die
Möglichkeit eingeräumt, dem Arbeitnehmer mit dem Ausspruch einer
betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung zu geben.
Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet dem Arbeitnehmer eine
solche Abfindung bei Verzicht auf die Kündigungsschutzklage anzubieten.
Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf
Zahlung einer Abfindung nach § 1a KschG wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen:
1. schriftliche Kündigung des Arbeitgebers mit dem Hinweis auf die
"dringenden betrieblichen Erfordernisse" zum Ausspruch der Kündigung.
2. Im Kündigungsschreiben bietet der Arbeitgeber gegen Verzicht auf die
Kündigungsschutzklage eine Abfindung mind. i.H.v. 0,5 Monatsgehältern
pro Jahr der Betriebszugehörigkeit an. Ein Zeitraum von mehr als 6
Monaten wird wie ein volles Jahr gezählt.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann besteht
kein Anspruch auf Abfindung wenn der Arbeitnehmer keine
Kündigungsschutzklage erhebt.
Selbst wenn der Arbeitgeber eine Abfindung gegen
Verzicht auf die Kündigungsschutzklage anbietet muss der Arbeitnehmer
genau prüfen, ob er nicht trotzdem Kündigungsschutzklage erhebt.
Dies bietet sich für den Arbeitnehmer an, wenn er
Zweifel an dem tatsächlichen Vorliegen "dringender betrieblicher
Gründe" hat. Ist der Arbeitnehmer also der Meinung, daß die
betrieblichen Gründe nur vorgeschoben sind und man ihn billig mit dem
Köder einer Abfindung loswerden will, dann sollte man um den Erhalt des
Arbeitsplatzes kämpfen und Kündigungsschutzklage erheben.
2. Wenn in der Kündigung keine Abfindung angeboten wird:
In diesem Fall besteht grundsätzlich kein Anspruch
auf eine Abfindung. Auch eine Kündigungsschutzklage hat grundsätzlich
nicht das Ziel einer Abfindung. Hier geht es immer um den Erhalt des
Arbeitsplatzes und der Feststellung, daß die ausgesprochene Kündigung
mangels betrieblicher oder anderer Gründe unwirksam ist.
Trotzdem: Oft werden Abfindungen im Rahmen
eines Prozeßvergleichs gezahlt. Hier beenden die Parteien ein
Kündigungsschutzverfahren durch die Vereinbarung, daß unter
Aufrechterhaltung der Kündigung der Arbeitgeber sich verpflichtet, dem
Arbeitnehmer wegen des Verlusts des sozialen Besitzstandes eine
Abfindung zu zahlen. Hier ist jedoch zu beachten, daß die
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht grundsätzlich nicht das
Ziel hat eine Abfindung zu erlangen. Das Ziel der Kündigungsschutzklage
ist und bleibt die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und
damit der Erhalt des Arbeitsplatzes. Lediglich wenn die Parteien das
Prozeßrisiko bewerten und der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist kommt
es zum Abschluss eines Vergleichs mit dem Inhalt, daß der Arbeitgeber
eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlt. Verpflichtet ist er dazu
jedoch nicht.
3. Abfindung in einem Aufhebungsvertrag:
Regelmäßig werden Abfindungen in Verbindung mit
einem Aufhebungsvertrag gezahlt. Das Arbeitsverhältnis wird also in
beiderseitigem Einvernehmen nicht durch Kündigung, sondern durch den
Aufhebungsvertrag beendet. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Ist der
Arbeitnehmer nach Abschluss des Aufhebungsvertrages arbeitslos, so kann
die vereinbarte Abfindung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld unter
best. Voraussetzungen nach § 143a SGB III angerechnet werden.
Anrechnung gemäß § 143a SGB III
Die Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet, indem der Anspruch auf
Arbeitslosengeld bis zu dem Tage ruht, an dem das Arbeitsverhältnis bei
Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden wäre.
Hätte der Arbeitgeber das
Arbeitverhältnis überhaupt nicht ordentlich fristgemäß kündigen können,
wäre der Arbeitnehmer also unkündbar gewesen, dann wird eine
Kündigungsfrist von 18 Monaten unterstellt. Der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ruht aber längstens 12 Monate.
Die Dauer der Anrechnung
bestimmt sich nach dem durchschnittlichen
Verdienst der letzten 12 Monate, in denen das Arbeitsverhältnis
bestanden hat. Der dananch errechnete mtl. Verdienst wird solange
angerechnet, bis 60 % der erhaltenen Abfindung verbraucht sind. Erst
dann lebt der Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder auf und der
Arbeitslose erhält die Leistung in normaler Höhe.
Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß der Arbeitnehmer
nicht leichtfertig auf einen sicheren Arbeitsplatz verzichten soll und
die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen kann, nur weil man ihm
eine Abfindung anbietet. Wird in einem Aufhebungsvertrag das
Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet,
so wird die Abfindung bis zum Ende dieser Frist auf das
Arbeitslosengeld angerechnet. Gibt der Arbeitnehmer einen unkündbaren
Arbeitsplatz auf, so wird eine Frist von 18 Monaten unterstellt. Der
Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht jedoch höchsten für 12 Monate.
4. Ist die Abfindung steuerfrei?
Seit dem 01.01.2004 gelten neue Höchstbeträge
für steuerfreie Abfindungen. Danach sind Abfindungen nur noch bis zu
7.200,00 Euro steuerfrei (bisher 8.181 Euro), wenn man noch nicht 50
Jahre alt ist (bis 55 Jahre und mind. 15 Jahre Betriebszugehörigkeit
9.000 Euro statt bisher 10.226 Euro; bis 55 Jahre und mind. 20 Jahre
Betriebszugehörigkeit 11.000 Euro statt bisher 12.271 Euro.)