Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung -
BildscharbV) Vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S.
1841)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an
Bildschirmgeräten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an
1. Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von
Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
2. Bildschirmgeräten an Bord von
Verkehrsmitteln,
3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur
Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
4. Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch,
sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt
werden,
5. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen
Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die
zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, sowie
6. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem
Display.
(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem
Bundesberggesetz unterliegen.
(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern,
das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung oder
das Bundesministerium der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern selbst zuständig ist, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern bestimmen, daß für bestimmte
Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr,
der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den
Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung ganz oder zum Teil nicht
anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern,
insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und
der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise
gewährleistet werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist ein
Bildschirm zur Darstellung alpha-numerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung,
ungeachtet des Darstellungsverfahrens.
(2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung ist
ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit
1. Einrichtungen zur Erfassung von
Daten,
2. Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung
ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht,
3. Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder
Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder
4. sonstigen Arbeitsmitteln,
sowie die unmittelbare
Arbeitsumgebung.
(3) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind
Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen
Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen.
§ 3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des
Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die
Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer
möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und
psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.
§ 4
Anforderungen an die Gestaltung
(1) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen,
damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des Anhangs und sonstiger
Rechtsvorschriften entsprechen.
(2) Bei Bildschirmarbeitsplätzen, die bis zum 20. Dezember
1996 in Betrieb sind, hat der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1
dann zu treffen,
1. wenn diese Arbeitsplätze wesentlich geändert werden
oder
2. wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3
ergibt, daß durch die Arbeit an diesen Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit
der Beschäftigten gefährdet ist,
spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1999.
(3) Von den Anforderungen des Anhangs darf abgewichen
werden, wenn
1. die spezifischen Erfordernisse des
Bildschirmarbeitsplatzes oder Merkmale der Tätigkeit diesen Anforderungen
entgegenstehen oder
2. der Bildschirmarbeitsplatz entsprechend den jeweiligen
Fähigkeiten der daran tätigen Behinderten unter Berücksichtigung von Art und
Schwere der Behinderung gestaltet wird, und dabei Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf andere Weise gewährleistet sind.
§ 5
Täglicher Arbeitsablauf
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so
zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch
andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die
Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.
§ 6
Untersuchung der Augen und des
Sehvermögens
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme
ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen
sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät
zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des
Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten. Erweist sich auf Grund
der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine augenärztliche Untersuchung
als erforderlich, ist diese zu ermöglichen.
(2) Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang
spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu
stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, daß
spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs.
1 Satz 1 die dort bezeichneten Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig
anbietet.
Anhang
über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen
Bildschirmgerät und Tastatur
1. Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müssen
scharf, deutlich und ausreichend groß sein sowie einen angemessenen Zeichen- und
Zeilenabstand haben.
2. Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muß stabil und
frei von Flimmern sein; es darf keine Verzerrungen auf-weisen.
3. Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast
zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund auf dem Bildschirm müssen einfach
einstellbar sein und den Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepaßt werden
können.
4. Der Bildschirm muß frei von störenden Reflexionen und
Blendungen sein.
5. Das Bildschirmgerät muß frei und leicht drehbar und
neigbar sein.
6. Die Tastatur muß vom Bildschirmgerät getrennt und neigbar
sein, damit die Benutzer eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnehmen
können.
7. Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel müssen auf
der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können. Die Arbeitsfläche vor der
Tastatur muß ein Auflegen der Hände ermöglichen.
8. Die Tastatur muß eine reflexionsarme Oberfläche haben.
9. Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergonomische
Bedienung der Tastatur ermöglichen. Die Beschriftung der Tasten muß sich vom
Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung lesbar
sein.
Sonstige Arbeitsmittel
10. Der Arbeitstisch bzw. die Arbeitsfläche muß eine
ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible
Anordnung des Bildschirmgeräts, der Tastatur, des Schriftguts und der sonstigen
Arbeitsmittel ermöglichen. Ausreichender Raum für eine ergonomisch günstige
Arbeitshaltung muß vorhanden sein. Ein separater Ständer für das Bildschirmgerät
kann verwendet werden.
11. Der Arbeitsstuhl muß ergonomisch gestaltet und
standsicher sein.
12. Der Vorlagenhalter muß stabil und verstellbar sein sowie
so angeordnet werden können, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie
möglich eingeschränkt werden.
13. Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung zu stellen,
wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung ohne Fußstütze nicht erreicht
werden kann.
Arbeitsumgebung
14. Am Bildschirmarbeitsplatz muß ausreichender Raum für
wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorhanden sein.
15. Die Beleuchtung muß der Art der Sehaufgabe entsprechen
und an das Sehvermögen der Benutzer angepaßt sein; dabei ist ein angemessener
Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Durch die
Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der
Beleuchtung sind störende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem
Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.
16. Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß
leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen
auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden. Die Fenster müssen mit
einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch
die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz
vermindern läßt.
17. Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes ist dem
Lärm, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel
verursacht wird, Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der
Konzentration und der Sprachverständlichkeit zu vermeiden.
18. Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten
Wärmebelastung am Bildschirmarbeitsplatz führen, die unzuträglich ist. Es ist
für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen.
19. Die Strahlung muß - mit Ausnahme des sichtbaren Teils
des elektromagnetischen Spektrums - so niedrig gehalten werden, daß sie für
Sicherheit und Gesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes unerheblich
ist.
Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel
20. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die
Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
21. Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von
Software sowie bei der Gestaltung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat der
Arbeitgeber den folgenden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf die
Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen:
21.1 Die Software muß an die auszuführende Aufgabe
angepaßt sein.
21.2 Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über die
jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Verlangen machen.
21.3 Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussung
der jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen sowie eventuelle Fehler bei der
Handhabung beschreiben und deren Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand
erlauben.
21.4 Die Software muß entsprechend den Kenntnissen und
Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die auszuführende Aufgabe angepaßt
werden können.
22. Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur
qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet
werden.