Mindesturlaubsgesetz für
Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S.
3843)
§ 1 - Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch
auf bezahlten Erholungsurlaub.
§ 2 - Geltungsbereich
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und
Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer
gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit
gilt § 12.
§ 3 - Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24
Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht
Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
§ 4 - Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach
sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
§ 5 - Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für
jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der
Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen
Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen
Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten
Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen
halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1
Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so
kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert
werden.
§ 6 - Ausschluß von
Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem
Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren
Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im
laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub
auszuhändigen.
§ 7 - Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung
des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind
die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer
Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer
Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen,
entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im
Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es
sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers
liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub
aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der
Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der
Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt
und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr
ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des
Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß
der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und
genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5
Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste
Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er
abzugelten.
§ 8 - Erwerbstätigkeit während des
Urlaubs
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem
Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
§ 9 - Erkrankung während des
Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so
werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit
auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
§ 10 - Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein
Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften
über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.
§ 11 - Urlaubsentgelt
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem
durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten
dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des
zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen
nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des
Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,
Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für
die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende
Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die
Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs
auszuzahlen.
§ 12 - Urlaub im Bereich der
Heimarbeit
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen
nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c des Heimarbeitsgesetzes
Gleichgestellten, für die die Urlaubsregelung nicht ausdrücklich von der
Gleichstellung ausgenommen ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit
Ausnahme der §§ 4 bis 6, 7 Abs. 3 und 4 und § 11 nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen:
1. Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a
des Heimarbeitsgesetzes) und nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des
Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte erhalten von ihrem Auftraggeber oder,
falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, von diesem bei einem
Anspruch auf 24 Werktage ein Urlaubsentgelt von 9,1 vom Hundert des in der
Zeit vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres oder bis zur
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verdienten Arbeitsentgelts vor
Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und
ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge
Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.
2. War der Anspruchsberechtigte im
Berechnungszeitraum nicht ständig beschäftigt, so brauchen unbeschadet des
Anspruches auf Urlaubsentgelt nach Nummer 1 nur so viele Urlaubstage gegeben
zu werden, wie durchschnittliche Tagesverdienste, die er in der Regel erzielt
hat, in dem Urlaubsentgelt nach Nummer 1 enthalten sind.
3. Das Urlaubsentgelt für die in Nummer 1
bezeichneten Personen soll erst bei der letzten Entgeltzahlung vor Antritt des
Urlaubs ausgezahlt werden.
4. Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1
Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes) und nach § 1 Abs. 2 Buchstaben
b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte erhalten von ihrem
Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, von
diesem als eigenes Urlaubsentgelt und zur Sicherung der Urlaubsansprüche der
von ihnen Beschäftigten einen Betrag von 9,1 vom Hundert des an sie
ausgezahlten Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den
Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub
zu leistenden Zahlungen.
5. Zwischenmeister, die den in Heimarbeit
Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes
gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf die von ihnen
nach den Nummern 1 und 4 nachweislich zu zahlenden Beträge.
6. Die Beträge nach den Nummern 1, 4 und 5 sind
gesondert im Entgeltbeleg auszuweisen.
7. Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß
Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes), die
nur für einen Auftraggeber tätig sind und tariflich allgemein wie
Betriebsarbeiter behandelt werden, Urlaub nach den allgemeinen
Urlaubsbestimmungen erhalten.
8. Auf die in den Nummern 1, 4 und 5 vorgesehenen
Beträge finden die §§ 23 bis 25, 27 und 28 und auf die in den Nummern 1
und 4 vorgesehenen Beträge außerdem § 21 Abs. 2 des
Heimarbeitsgesetzes entsprechende Anwendung. Für die Urlaubsansprüche der
fremden Hilfskräfte der in Nummer 4 genannten Personen gilt § 26 des
Heimarbeitsgesetzes entsprechend.
§ 13 - Unabdingbarkeit
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme
der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die
abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen
tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von
§ 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht
zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige
Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den
Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem
Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den
vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus
abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden
Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3
Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Deutschen
Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr
(§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
§ 14 - Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.
I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 15 - Änderung und Aufhebung von
Gesetzen
(1) Unberührt bleiben die
urlaubsrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 293), geändert durch Gesetz vom 22. März 1962
(Bundesgesetzbl. I S. 169), des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1233), des
Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665),
geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 449), und des
Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), geändert durch
Gesetz vom 25. August 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1391), jedoch wird
a) in § 19 Abs. 6 Satz 2 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes der Punkt hinter dem letzten Wort durch ein Komma
ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "und in diesen Fällen eine grobe
Verletzung der Treuepflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis
vorliegt";
b) § 53 Abs. 2 des Seemannsgesetzes
durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Das Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 2) findet auf den Urlaubsanspruch des
Besatzungsmitglieds nur insoweit Anwendung, als es Vorschriften über die
Mindestdauer des Urlaubs enthält."
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes treten die landesrechtlichen Vorschriften über den Erholungsurlaub
außer Kraft. In Kraft bleiben jedoch die landesrechtlichen Bestimmungen über den
Urlaub für Opfer des Nationalsozialismus und für solche Arbeitnehmer, die
geistig oder körperlich in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert sind.
§ 15a - Übergangsvorschrift
Befindet sich der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem
9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus in einer Maßnahme
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, sind für diesen Zeitraum die
seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, daß diese
für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.
§ 16 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in
Kraft.