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Internetrecht * Foren * Blogger * private Newsforen

Neue gesetzliche Regelungen nehmen Einfluss auf die Haftung des Betreibers eines Internetforums.

Rundfunkstaatsvertrag RStV v. 01.03.2007
Telemediengesetz TMG v. 01.03.2007
Urteil des LG Hamburg v. 27.04.2007 Az.: 324 O 600/06
(Haftung für Foren-Einträge (Supernature-Fall))

Zuerst eine begriffliche Unterscheidung. Telemedien bzw. Telemediendienste sind einfach gesprochen die Inhalte des Internets, also dass, was man auf seinem Bildschrim sieht und die Funktionen, die man auf den jeweiligen Internetseiten ausführen kann. Telekommunikation bzw. Telekommunikationsdienste sind die technischen Einrichtungen zur Datenübermittlung, wie z.Bsp. Telefonkabel der Telekomm. Die gesetzlichen Regelungen sind nahezu gleich geblieben. Allerdings ist auf 2 Vorschriften hinzuweisen, die die Haftung für Betreiber von Internetforen betreffen.

Telemediengesetz TMG

§ 7 Allgemeine Grundsätze

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) 1 Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
2 Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt.
3 Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.

§ 10 Speicherung von Informationen

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

(2) Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Rundfunkstaatsvertrag RStV
VI. Abschnitt
Telemedien

§ 54 Allgemeine Bestimmungen

(1) Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Anbietern von Telemedien durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

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Das Landgericht Hamburg hat in der Entscheidung v. 27.04.2007 Az.: 324 O 600/06 (Supernature-Fall) u.a. folgende Bemerkung eines Users eines Forums zu bewerten:

"... im Internet hab ich grad gelesen das die Firma auch schon wegen einigen dingen verklagt wurde (betrug etc.) ..."

In dieser Äusserung eines Users sah das Gericht für den Betreiber des Forums keine fremde Information, sondern eine eigene Information, für die er auch hafte. Das Gericht führte zur Begründung aus:

"Auf etwaige Haftungsprivilegierungen kann sich der Kläger aufgrund der Bestimmung des - hier noch einschlägigen - § 6 Abs. 1 MDStV nicht berufen, denn es handelt sich bei der angegriffenen Äußerung um eine eigene Information, die er zum Abruf bereithält. Eigene Informationen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht „eigene Behauptungen" im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze, sondern Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Ver fügung stellt, mag auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben.

Das ist die Folge des Umstandes, dass der Inhaber der jeweiligen Internetdomain diejenige Person ist, die für die Inhalte, die über den betreffenden Internetauftritt verbreitet werden, die rechtliche Verantwortlichkeit trägt.

Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert (vgl. dazu Engels, AfP 2000, S. 524 ff., 527 zu Fußn. 53).

Nur dadurch kann verhindert werden, dass sein Internetauftritt als Gewähr für die Richtigkeit der Information angesehen und deren weitere Verbreitung als zutreffende Tatsachenbehauptung gefördert wird. Dies entspricht der Konzeption für alle Angebote, über die Äußerungen verbreitet werden, die nicht ausschließlich von deren Inhaber stammen, sondern von Dritten verfasst sind, und wie sie nach der Regelung in § 54 RStV nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für alle Anbieter redaktionell gestalteter Angebote, wozu auch Internetforen gehören, gelten."

Dies klingt in Zusammenhang mit einem Internetforum zuersteinmal befremdlich. Ein Internetforum ist eine Plattform zur Meinungsäußerung und dient dem Meinungsaustausch. Die User geben ihre eigene Meinung wieder und es liegt schon in der Natur der Sache, dass sich der Betreiber des Internetforums diese Meinungen nicht zu eigen machen will. Es liegt auch auf der Hand, dass der Betreiber regelmäßig garnicht in der lage ist, alle Userbeiträge zu überwachen. Auch wird ihm oft das juristische Wissen fehlen, um exakt eine Äusserung eines Users als Meinungsäusserung oder als Tatsachenbehauptung einordnen zu können.

Meiner Meinung nach hat das Landgericht Hamburg die Intention des Gesetzgebers nicht beachtet. Der Gesetzgeber will den Betrieb von Internetforen schützen. Dies ist eine Form der Meinungsäusserung, die schlicht existentiell für unseren demokratischen Rechtsstaat ist. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Betreiber von Internetforen meist nicht in der Lage sind, jeden Beitrag eines Users zu überwachen. Deshalb hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass der Betreiber nur für eigene Inhalte haften soll. Beiträge von Usern sind für ihn grdsl. fremde Beiträge. Und dies geht entgegen der Ansicht des LG Hamburg aus dem "Forum" klar hervor. Es ist die Natur eines Internetforums, dass dort User ihre Meinung äußern und diese Beiträge für den Betreiber des Forums natürlich fremd sind. Schon die visuelle Darstellung eines Forums macht dies jedem deutlich, der sich einmal damit beschäftigt hat. Nach § 10 TMG soll der Betreiber für fremde Inhalte nur haften, wenn er von der Rechtswidrigkeit solcher Inhalte erfährt und nicht sofort etwas unternimmt, sprich den Inhalt rausschmeisst. Dies sollte auch Rechtssicherheit für die Betrieber von Internetforen bringen.

Update März 2009:

Für Meinungsforen hat nun auch das OLG Hamburg mit Entscheidung v. 04.02.2009 zu Az.:5 U 180/07 klargestellt, dass die Betreiberhaftung in Bezug auf Internetforen nicht in dem Maße ausgedehnt werden kann, wie dies das LG Hamburg im Supernature Fall tat.

"Der Beklagte hat nicht schon dadurch Prüfungspflichten verletzt, dass er nicht jeden Nutzerbeitrag vor der Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen geprüft hat. Der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet - dazu gehören Meinungsforen - ist nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet (s. für einen Internetversteigerer BGH GRUR 2004, 860, 864 = Internetversteigerung. Eine Pflicht des Forenbetreibers zur vorbeugenden Überprüfung jedes Beitrags auf etwaige Rechtsverletzungen hat auch der 7. Senat des HansOLG in seiner bereits genannten Entscheidung vom 22.08.2006 überzeugend verneint. Dies würde - so der Senat - die Überwachungspflichten des Betreibers überspannen und die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, unter deren Schutz Internetforen stünden, verletzen. Die gleiche Auffassung vertritt für Meinungsforen das OLG Düsseldorf (MMR 2006, 618, 619). Die Meinungsäußerungsfreiheit umfasst nach Art. 5 Abs. 1 GG auch die Meinungsäußerung in Form von Bildern, so dass nichts anderes für einen Forenbeitrag aus Text und Bild gelten kann. Der erkennende Senat folgt der Auffassung des 7. Senats des HansOLG und des OLG Düsseldorf."

R. Wachsmuth, RA Juli 2007 und Update im März 2009

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