1. Geschäftswert/streitwertabhängige Gebühren
a)
Gesetzliche Grundlagen: Wenn nichts
anderes vertraglich vereinbart ist, gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit seinen Tabellensätzen (VV RVG)
b)
Erstberatung: Die Höhe richtet sich nach dem Zeitaufwand und der
Schwierigkeit der Beratung. Sie ist jedoch für Verbraucher nach oben auf EUR 190,00
netto begrenzt, auch wenn der Tabellenwert höher liegen sollte; in
Angelegenheiten ohne Geschäftswert [Strafsachen, Bußgeldsachen oder
sonstige Angelegenheiten, in denen eine Gebühr nicht nach dem
Gegenstandswert berechnet wird, siehe unter e)] ist sie zwischen EUR
15,00 und EUR 190,00 netto begrenzt.
c) Bei
aussergerichtlicher Tätigkeit über ein reines
Erstberatungsgespäch hinaus entstehen nach dem jeweiligen
Gegenstandswert
Rahmengebühren; bei reiner Beratung nach Nr. 2100 VV RVG von 0,1
bis 1,0 der vollen Gebühr, bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 bei Tätigkeiten nach aussen von 0,5 bis 2,5 der vollen
Gebühr. Der Anwalt bestimmt die Höhe der Rahmengebühr nach seinem
Ermessen im Einzelfall insbesondere nach der Bedeutung der Sache,
des Umfanges und der Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit. Die Mittelgebühr beträgt stets 1,3.
Ein
Beispiel: Es wird ein Beratungsgespräch zu einer fälligen
Mietzinsforderung des Mandanten von EUR 2.000,00 geführt, die gesamte
Sach- und Rechtslage geprüft und aussergerichtlich schriftsätzlich
geltend gemacht; bei einem Gegenstandswert von EUR 2.000,00 beträgt
die mittlere 1,3 Rahmengebühr des Nr. 2400 RVG dann
EUR 172,90; hinzu kommen noch Pauschalen für Porti und sonstige
Auslagen von ca. 15 % und die gesetzliche Mehrwertsteuer. Ist der
Gegner in Verzug, so hat er dem Mandanten diese Kosten zu
erstatten.
Diese
Gebühr entsteht nur einmal und zwar gleichgültig, ob der Anwalt mehrere
Schreiben fertigt und mehrere Beratungsgespräche mit dem Mandanten
führt. Der Mandant zahlt in diesem Beispiel also nicht für jedes
Schreiben erneut die Rahmengebühr.
d) Für die Tätigkeit vor Gericht gelten ausschließlich die gesetzlichen
oder die vereinbarten höheren kostendeckenden Gebühren, d.h., es ist nur ein Überschreiten, nicht aber Unterschreiten
der gesetzlichen Tabellengebühren erlaubt. Es
entstehen nach dem Gegenstandswert jeweils eine 1,3 Prozessgebühr, eine 1,2 Verhandlungsgebühr, evtl. auch eine 1,0 Vergleichsgebühr. Die außergerichtliche Geschäftsgebühr wird zur Hälfte = 0,65 angerechnet.
e) In
Strafsachen, Bußgeldsachen oder sonstigen Angelegenheiten
entstehen ebenfalls Rahmengebühren mit der Besonderheit, daß bei der
Verteidigung in Hauptverhandlungen für jeden Verhandlungstag weitere
Gebühren entstehen und daß die Höhe je nach Gericht (z. B.
Strafrichter, große Strafkammer und Schwurgericht) variert. Soweit
es sich nicht um einfach gelagerte Bußgeld- oder Verkehrsstrafsachen
handelt, übernimmt unsere Sozietät wegen des zu erwartenden
Arbeitsaufwandes Strafrechtsmandate grundsätzlich nur gegen
gesonderte Honorarvereinbarung.
2.
Zeitvergütung/Stundensätze
b) Unser
derzeitiger Stundensatz beträgt netto EUR 100,00 wobei es im Einzelfall auf die Komplexität der Materie,
wirtschaftliche Struktur des Mandanten, die Notwendigkeit einer
interdisziplinären Zusammenarbeit u. a. ankommt. Auch hier gilt, dass die gesetzlichen Rahmengebühren grdsl. nicht unterschritten werden dürfen.
Bitte: Lassen Sie sich von uns umfassend über die möglicherweise entstehenden Kosten unserer Tätigkeit vorab informieren.
|