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Die Kosten anwaltlicher Tätigkeit

1. Geschäftswert/streitwertabhängige Gebühren

a) Gesetzliche Grundlagen:

Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit seinen Tabellensätzen (VV RVG)

b) Erstberatung:

Die Höhe richtet sich nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Beratung. Sie ist jedoch für Verbraucher nach oben auf EUR 190,00 netto begrenzt, auch wenn der Tabellenwert höher liegen sollte; in Angelegenheiten ohne Geschäftswert [Strafsachen, Bußgeldsachen oder sonstige Angelegenheiten, in denen eine Gebühr nicht nach dem Gegenstandswert berechnet wird, siehe unter e)] ist sie zwischen EUR 15,00 und EUR 190,00 netto begrenzt.

c) Bei aussergerichtlicher Tätigkeit über ein reines Erstberatungsgespäch hinaus entstehen nach dem jeweiligen Gegenstandswert Rahmengebühren; bei reiner Beratung nach Nr. 2100 VV RVG von 0,1 bis 1,0 der vollen Gebühr, bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 bei Tätigkeiten nach aussen von 0,5 bis 2,5 der vollen Gebühr. Der Anwalt bestimmt die Höhe der Rahmengebühr nach seinem Ermessen im Einzelfall insbesondere nach der Bedeutung der Sache, des Umfanges und der Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit. Die Mittelgebühr beträgt stets 1,3.

Ein Beispiel: Es wird ein Beratungsgespräch zu einer fälligen Mietzinsforderung des Mandanten von EUR 2.000,00 geführt, die gesamte Sach- und Rechtslage geprüft und aussergerichtlich schriftsätzlich geltend gemacht; bei einem Gegenstandswert von EUR 2.000,00 beträgt die mittlere 1,3 Rahmengebühr des Nr. 2400 RVG dann EUR 172,90; hinzu kommen noch Pauschalen für Porti und sonstige Auslagen von ca. 15 % und die gesetzliche Mehrwertsteuer. Ist der Gegner in Verzug, so hat er dem Mandanten diese Kosten zu erstatten.

Diese Gebühr entsteht nur einmal und zwar gleichgültig, ob der Anwalt mehrere Schreiben fertigt und mehrere Beratungsgespräche mit dem Mandanten führt. Der Mandant zahlt in diesem Beispiel also nicht für jedes Schreiben erneut die Rahmengebühr.

d) Für die Tätigkeit vor Gericht gelten ausschließlich die gesetzlichen oder die vereinbarten höheren kostendeckenden Gebühren, d.h., es ist nur ein Überschreiten, nicht aber Unterschreiten der gesetzlichen Tabellengebühren erlaubt. Es entstehen nach dem Gegenstandswert jeweils eine 1,3 Prozessgebühr, eine 1,2 Verhandlungsgebühr, evtl. auch eine 1,0 Vergleichsgebühr.

Die außergerichtliche Geschäftsgebühr wird zur Hälfte = 0,65 angerechnet.

e) In Strafsachen, Bußgeldsachen oder sonstigen Angelegenheiten entstehen ebenfalls Rahmengebühren mit der Besonderheit, daß bei der Verteidigung in Hauptverhandlungen für jeden Verhandlungstag weitere Gebühren entstehen und daß die Höhe je nach Gericht (z. B. Strafrichter, große Strafkammer und Schwurgericht) variert. Soweit es sich nicht um einfach gelagerte Bußgeld- oder Verkehrsstrafsachen handelt, übernimmt unsere Sozietät wegen des zu erwartenden Arbeitsaufwandes Strafrechtsmandate grundsätzlich nur gegen gesonderte Honorarvereinbarung.

2. Zeitvergütung/Stundensätze

b) Unser derzeitiger Stundensatz beträgt netto EUR 100,00 wobei es im Einzelfall auf die Komplexität der Materie, wirtschaftliche Struktur des Mandanten, die Notwendigkeit einer interdisziplinären Zusammenarbeit u. a. ankommt. Auch hier gilt, dass die gesetzlichen Rahmengebühren grdsl. nicht unterschritten werden dürfen.

Bitte: Lassen Sie sich von uns umfassend über die möglicherweise entstehenden Kosten unserer Tätigkeit vorab informieren.

 

Weitere Informationen zu den
Gebühren finden Sie unter
folgenden Adressen:
  • Bundesrechtsanwaltskammer:
    Grundlagen der deutschen Anwaltsgebühren
  • Rechtsanwaltgebührentabelle