Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 17.07.2002 unter dem Aktenzeichen - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - sein Urteil in
den Normenkontrollverfahren der Landesregierungen von Bayern, Sachsen
und Thüringen über das Lebenspartnerschaftsgesetz verkündet und
festgestellt, dass das angegriffene Gesetz mit dem Grundgesetz
vereinbar ist. Damit können gleichgeschlechtliche Paare unter den
Voraussetzungen dieses Gesetzes eine eingetragene Lebenspartnerschaft
eingehen. Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes schon eingetragene
Lebenspartnerschaften haben weiterhin Bestand.
Die wichtigsten Leitsätze lauten:
...
3. Die Einführung des Rechtsinstituts der
eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare
verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6
Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe
gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen
durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine
Ehe eingehen können.
4. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1
GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften
verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen
Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen
Lebenspartnerschaft verwehrt ist.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002.
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