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Lebenspartnerschaft - Kurzinfo

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 17.07.2002 unter dem Aktenzeichen - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - sein Urteil in den Normenkontrollverfahren der Landesregierungen von Bayern, Sachsen und Thüringen über das Lebenspartnerschaftsgesetz verkündet und festgestellt, dass das angegriffene Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit können gleichgeschlechtliche Paare unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes schon eingetragene Lebenspartnerschaften haben weiterhin Bestand.

Die wichtigsten Leitsätze lauten:
...
3. Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.
4. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002.

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