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- Kurzinfo -
Neuregelung der Meldepflichten für Arbeitnehmer beim Arbeitsamt)

Zum 1. Juli 2003 ist die Neuregelung der Meldepflicht beim Arbeitsamt im Zuge des Hartz-Konzepts mit dem ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft getreten.

Nach § 37b SGB III sind versicherungspflichtige Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihm das Arbeitslosengeld empfindlich gekürzt werden.

Unverzüglich heisst grundsätzlich am nächsten Werktag nach Erhalt der Kündigung, spätestens binnen 3 Tagen. Bei befristeten Arbeitsverträgen muss die Meldung sogar spätestens 3 Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses erfolgen. Bei einer Befristung von weniger als 3 Monaten muss die Meldung also bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Die Arbeitssuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung. Die Arbeitslosmeldung kann nach § 122 SGB III 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beim zuständigen Arbeitsamt vorgenommen werden.

Es sind daher 2 Meldungen beim Arbeitsamt abzugeben.
1. die unverzügliche Arbeitssuchendmeldung nach § 37b SGB III unmittelbar nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes.
2. die Arbeistlosmeldung nach § 122 SGB III frühestens 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.

Nach § 2 SGB III ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die unverzügliche Meldepflicht beim Arbeitsamt zu informieren. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung zum Zwecke dieser Meldung da er sich persönlich melden muß.

Da der Arbeitnehmer erhebliche Kürzungen des Arbeitslosengeldes zu befürchten hat kann der Arbeitgeber bei Versäumen seiner Aufklärungspflichten möglicherweise zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Deshalb hier einige Formulierungsbeispiele, wie der Arbeitgeber diese Informationspflicht erfüllen kann.

Kündigung:
Im Kündigungsschreiben sollte die Information in etwa wie folgt lauten:

"Zur Wahrung ihrer Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind sie verpflichtet, sich unverzüglich nach dem Erhalt des Kündigungsschreibens beim Arbeitsamt arbeitslos und arbeitssuchend für die Zeit nach fristgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu melden. Sie müssen persönlich beim Arbeitsamt vorsprechen. Eine Meldung per Telefon, Brief oder E.Mail/SMS ist grundsätzlich nicht gestattet. Für den Fall einer verspäteten Meldung müssen sie mit erheblichen Abzügen von ihrem Arbeitslosengeld rechnen. Wir raten dringend an, die Beratungsangebote der Bundesagentur für Arbeit wahrzunehmen und sich über Ihre Rechte und Pflichten zu informieren."

Befristeter Arbeitsvertrag
Im befristeten Arbeitsvertrag sollte die Information wie folgt aufgenommen werden:

"Zur Wahrung ihrer Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind sie verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Ablauf des Arbeitsvertrages persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Soweit der Arbeitsvertrag für eine kürzere Dauer als drei Monate geschlossen ist, haben sie sich sofort nach Abschluß des Arbeitsvertrages bei dem Arbeitsamt arbeitssuchend für die Zeit nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu melden. Weiter haben wir sie darauf hinzuweisen, dass sie weiter verpflichtet sind, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen."

Rüdiger Wachsmuth Stand 2007

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