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Der Bauherr haftet dem Vermieter für Mietminderung der Mieter wegen Baulärm von seinem Nachbargrundstück

Nach einem Urteil des LG Hamburg vom 3.12.1998, Az.: 327 S 97/98, abgedruckt in MDR 1999, 154.

Der Mieter einer Wohnung verlangte von seinem Vermieter eine Mietminderung von 20 % wegen ständigen Baulärms von einer gegenüberliegenden Baustelle. Der Vermieter machte daraufhin den Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstücks haftbar, der dort einen Supermarkt errichtete.

Das Landgericht Hamburg gab dem Vermieter teilweise Recht. Ein derartiger Anspruch kann auf § 906 Abs. 2 BGB gestützt werden, wenn der Eigentümer eines Grundstücks Beeinträchtigungen hinnehmen muss, die von einem anderen Grundstück ausgehen und die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit des Ertragsverlustes für den Vermieter ist darauf abzustellen, ob das Mietgrundstück bzw. die vermietete Wohnung noch wirtschaftlich betrieben werden kann. Dieses zumutbare Maß ist nach Auffassung des Gerichts bei einer Mietminderung von etwa 6 % überschritten. Allerdings kann der Vermieter von dem Grundstücksnachbarn nur für den unzumutbaren Teil der Beeinträchtigung und nicht etwa für die gesamte Nutzungsbeeinträchtigung Ausgleich verlangen. Mindert der Mieter wie im vorliegenden Fall den Mietzins um 20 %, so kann der Vermieter vom Grundstücksnachbarn den Differenzbetrag der Mietminderung von 14 % ersetzt verlangen.

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