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Nach einem Urteil des LG Hamburg vom 3.12.1998, Az.: 327 S 97/98, abgedruckt in MDR 1999, 154.
Der Mieter einer Wohnung verlangte von seinem Vermieter eine
Mietminderung von 20 % wegen ständigen Baulärms von einer
gegenüberliegenden Baustelle. Der Vermieter machte daraufhin den
Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstücks haftbar, der dort einen
Supermarkt errichtete.
Das Landgericht Hamburg gab dem Vermieter teilweise Recht. Ein
derartiger Anspruch kann auf § 906 Abs. 2 BGB gestützt werden, wenn der
Eigentümer eines Grundstücks Beeinträchtigungen hinnehmen muss, die von
einem anderen Grundstück ausgehen und die die Benutzung seines
Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Bei der Beurteilung
der Unzumutbarkeit des Ertragsverlustes für den Vermieter ist darauf
abzustellen, ob das Mietgrundstück bzw. die vermietete Wohnung noch
wirtschaftlich betrieben werden kann. Dieses zumutbare Maß ist nach
Auffassung des Gerichts bei einer Mietminderung von etwa 6 %
überschritten. Allerdings kann der Vermieter von dem
Grundstücksnachbarn nur für den unzumutbaren Teil der Beeinträchtigung
und nicht etwa für die gesamte Nutzungsbeeinträchtigung Ausgleich
verlangen. Mindert der Mieter wie im vorliegenden Fall den Mietzins um
20 %, so kann der Vermieter vom Grundstücksnachbarn den Differenzbetrag
der Mietminderung von 14 % ersetzt verlangen.
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