von R. Wachsmuth; Rechtsanwalt in Köln
Am Beispiel der Betrugsmasche Nigeria Connection
soll nachfolgend untersucht werden, ob sich der Betroffene, obwohl er
eigentlich ein Opfer ist, möglicherweise sogar selbst strafbar gemacht
hat.
Der Artikel wendet sich an den interessierten juristischen Laien.
Die unter dem Stichwort Nigeria Connection bekannte
Betrugsmasche weist viele Variationen auf. Im Kern geht es aber immer
um dasselbe Szenario. Man erhält Post oder eine Email von einer Person
aus Afrika. Beliebt sind Länder wie Nigeria, Ghana und Südafrika. Die
Geschichte die man liest ist zu schön um wahr zu sein. Ein hoher
Angestellter einer Bank oder einer Firma aus dem Öl-Business oder
gleich der Sohn eines bekannten Diktators meldet sich. Man berichtet
von Millionen US Dollar, die einsam und verlassen auf einem Konto einer
obskuren Bank in Afrika liegen. Mal ist der Inhaber des Kontos
verstorben und dessen Erben sind nicht auffindbar, mal handelt es sich
um Schwarzgelder aus illegalen Geschäften längst verstorbener
Diktatoren oder man muß dieses Geld vor Rebellen retten, die damit ja
sonst nur Waffen kaufen um arme schwarze Kinder zu erschießen.
Ganz direkt wird mitgeteilt, daß der Absender plant,
sich das Geld in irgendeiner Form illegal anzueignen und nach Europa zu
schaffen um es dort zu investieren. Und genau da kommt der gutgläubige
Empfänger ins Spiel. Man benötigt sein Bankkonto als Zwischenkonto. Das
Geld wird an ihn überwiesen und dann überweist er einfach das Geld an
einen Dritten, oder es kommt jemand persönlich vorbei um das Geld
abzuholen. Für diese Dienstleistung will man ihn selbstverständlich
großzügig an den Millionen teilhaben lassen.
Natürlich gibt es dieses Geld gar nicht. Auch will
niemand wirklich auf ein Konto Millionen überweisen. Wenn sich der
Empfänger auf dieses Geschäft einlässt wird er sehr schnell erfahren,
daß er selbstverständlich eine Vorleistung erbringen muß. I.d.R. soll
er mehrere 1000 Euro als Überweisungsprovision zahlen damit die Sache
mal ins Rollen kommt. Das ist schließlich nur eine kleine Gefälligkeit,
wenn man einmal bedenkt, daß er bald Millionär ist. Manchmal muß man
auch mehr tun. Z. B. muß man sich fälschlicherweise als Erbe des
verblichenen Millionärs ausgeben. Auf jeden Fall muß man Geld zahlen.
Es versteht sich von selbst, daß dieses Geld dann weg ist und sich
einige Ganoven in Afrika auf Kosten des Geleimten an einer Strandbar
einen Whisky genehmigen.
Aber was tut man da eigentlich, wenn man diese
Dienstleistung erbringt und sich bereit erklärt, sein Konto und eigenes
Kapital zur Verfügung zu stellen? Um sich die Dimension des Handelns
einmal klarzumachen wollen wir hypothetisch unterstellen, daß die
Geschichte von den Millionen nicht erstunken und erlogen ist, sondern
wahr. Denn das glaubt man ja auch, wenn man sich auf das angebotene
Geschäft einlassen würde.
Nach deutschem Recht teilt einem der nette Mann aus
Afrika mit, daß er eine Straftat begehen will und man soll dabei
tatkräftig mitwirken. Je nach dem welche Geschichte erzählt wird
handelt es sich dabei um eine Unterschlagung, oder einen Betrug, oder
um eine Untreue zum Nachteil der Berechtigten an dem Geld.
Wenn man einem solchen Täter zu dessen Straftat
Hilfe leistet; und genau darum geht es ja in dem Geschäft das einem
angeboten wird; dann ist man entweder Mittäter einer Straftat oder aber
zumindest Gehilfe einer Straftat. Zu denken ist zuerst an eine
Mittäterschaft (§ 25 StGB). Und darum geht es hier. Kennzeichnend für
eine Mittäterschaft ist unter anderem der gewollte Tatbeitrag und der
Anteil am Erfolg der Tat. Auch ist von Bedeutung, welche
Einwirkungsmöglichkeiten auf den Ablauf der Tat der Einzelne hat und ob
er die Tat als eigene Tat begehen will. Wenn man nun bedenkt, daß man
häufig einen Anteil von 30% und mehr an der ergaunerten Geldsumme
erhalten soll und die Straftat ja eigentlich ohne die eigene Mithilfe
nicht erfolgreich beendet werden kann, dann kann durchaus auch
angenommen werden, daß man sich bereiterklärt Mittäter einer
Unterschlagung oder eines Betruges oder einer Untreue zum Nachteil der
Berechtigten an dem Geld zu werden. Denn eins ist sicher: In erster
Linie will man selber Millionär werden.
Nun kann man einwenden, daß das ganze ja in Nigeria
oder Ghana, also in Afrika, spielt. Aber darauf kommt es gar nicht an.
Zum einen kann man ohne weiteres unterstellen, daß solche Geschäfte,
welche bei uns als Unterschlagung, Betrug etc. definiert werden auch in
diesen Ländern strafbar sind.
Zum anderen gilt das deutsche Strafrecht auch für
solche Taten, die im Ausland begangen werden, wenn die Tat im Ausland
mit Strafe bedroht ist und der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war.
Aber letztlich bewegt man sich gar nicht aus Deutschland weg. Deshalb
bestimmt § 9 StGB das deutsches Strafrecht anwendbar ist, weil der
Tatort der hier zu untersuchenden Handlung (Zurverfügungstellung des
Bank-kontos, Überweisung von Geld und andere Unterstützungshandlungen)
ja immer in Deutschland liegt.
Wir können also als Zwischenergebnis festhalten, daß
derjenige, der an die Geschichte glaubt, sein Konto zur Verfügung
stellt und auch sonst tatkräftig durch die Überweisung eigener Gelder
zum Zwecke der Finanzierung der Straftat mithilft, um die ergaunerten
Millionen nach Europa zu schaffen, entweder Mittäter einer Straftat
sein will, oder zumindest Gehilfe, und mit diesem kriminellen Vorsatz
auch handeln will.
Würde die Geschichte nun tatsächlich wahr sein und
alles so laufen wie einem dies versprochen wurde, dann hätte man sich
einer gemeinschaftlich begangenen Unterschlagung, eines Betruges oder
einer Untreue strafbar gemacht. Und ganz ehrlich, das wollte man ja
auch.
Nun werden sie aber einwenden, daß die ganze
Geschichte nicht wahr ist und allein dazu diente, den Adressaten der
Geschichte zu täuschen um an das Geld des Adressaten zu gelangen. Wenn
man aber selber betrogen werden soll, wie kann man dann, obwohl man
Opfer ist, sich auch noch strafbar machen? Ist es denn nicht schon
schlimm genug, daß man aufgrund dieser Täuschung sein Geld verloren hat?
Einfach gesprochen: Man kann doch wohl nur an einer
Straftat teilnehmen, oder zu dieser Hilfe leisten, wenn es diese
Straftat auch tatsächlich gegeben hat, und genau darüber wird man doch
getäuscht.
Richtig ist daran nur, daß durch die Täuschung bei dem Empfänger ein Irrtum erregt wird.
Der Irrtum über das tatsächliche Vorliegen einer
Straftat ist in § 16 StGB geregelt. Einfach ausgesprochen regelt § 16
StGB, daß derjenige nicht mit kriminellem Vorsatz - also strafbar -
handelt, der bei der Begehung einer Straftat einen Umstand nicht kennt
- also irrt - der zum gesetzlichen Tatbestand dieser vorsätzlichen
Straftat gehört.
Was ist damit gemeint? Am besten erklärt man es an
einem Beispiel. Ein Jäger will in seinem Garten sein neues Jagdgewehr
ausprobieren. Er sucht sich als Ziel eine alte Regentonne vor einer
Mauer in seinem Garten aus. Bedauerlicherweise hat sich in dieser
Regentonne der Nachbarsjunge versteckt, welcher gerade dabei war, von
dem Apfelbaum im Garten des Jägers die Äpfel zu klauen. Der Jäger
schießt auf die Tonne und trifft den Jungen tödlich. Das ist natürlich
tragisch, aber jedem fällt sofort auf, daß der Jäger niemals einen
Menschen töten wollte. Er dachte ja, daß er nur auf seine alte Tonne
schießt. Der Jäger irrte also darüber, daß er mit seinem Schuß einen
Menschen tötete und objektiv einen Totschlag begeht. Dieser Irrtum
kommt dem Jäger zugute. Er hat sich nicht wegen vorsätzlichen
Totschlags strafbar gemacht.
Was ist aber mit dem umgekehrten Fall? Wir wandeln
das Beispiel einmal ab. Der Jäger sieht wie der Junge die Äpfel von
seinem Baum klaut. Er nimmt sein Gewehr und rennt in den Garten. Er
vermutet, daß der Junge sich in der Tonne versteckt hat. Er schießt mit
seinem Gewehr auf die Tonne und will mit diesem Schuß den Jungen töten.
Gott sei Dank hatte sich der Junge bereits aus dem Staub gemacht.
Dieser Irrtum soll dem Jäger aber nicht zugute kommen. Er wollte einen
Menschen töten und es ist letztlich fir den Jäger Zufall, daß sich
niemand in der Tonne versteckt hat. In diesem Fall macht der Jäger sich
wegen versuchten Totschlags strafbar. Versucht hat er es allemal. Es
hat nur deshalb nicht geklappt, weil der Junge zufällig nicht die Tonne
als Versteck gewählt hat.
Genauso ist es aber bei demjenigen, der meint, er
müsse einem Afrikaner aus Nigeria oder Ghana dabei helfen, mehrere
Millionen US Dollar illegal beiseite zu schaffen. Er will ja diese
Straftat gemeinsam mit dem Afrikaner begehen. Für ihn ist es letztlich
Zufall, daß er mit seiner Handlung, hier der Zahlung von Geld und der
Bereitstellung seines Bankkontos, gar nicht mithilft einen anderen zu
betrügen, sondern das er selbst betrogen wird. Er ist im wahrsten Sinne
des Wortes der betrogene Betrüger. Da nun aber der versuchte Betrug und
die versuchte Unterschlagung strafbar ist, macht er sich, obwohl er
eigentlich selbst der Geleimte ist, tatsächlich wegen versuchten
Betrugs in Form der eingebildeten Mittäterschaft strafbar.
Nur wenn man nicht als Mittäter eines Betruges etc.
angesehen wird, sondern nur als Gehilfe, hat man Glück. Die versuchte
Beihilfe zu einem Betrug oder einer Unterschlagung ist nicht strafbar,
weil Betrug und Unterschlagung zufällig keine Verbrechen sondern nur
Vergehen sind.
Das hilft aber auch nicht viel, denn man begeht auch
noch eine eigene Straftat. Neben der Strafbarkeit wegen versuchten
Betruges etc. kommt noch eine eigene Strafbarkeit wegen versuchter
Geldwäsche nach § 261 StGB in Betracht. Die Zurverfügungstellung des
Kontos ist eine Geldwäschehandlung. Das Geld soll ja schließlich außer
Landes geschafft werden und das Auffinden des Geldes durch die
Berechtigten soll erschwert werden. Auch hier gilt, daß der Irrtum über
das tatsächliche Vorliegen einer Straftat gegen Dritte (Unterschlagung,
Betrug oder Untreue) den Handelnden nicht privilegiert.
Wir können also als weiteres Zwischenergebnis
festhalten, daß man sich tatsächlich strafbar machen kann, wenn man auf
die Geschichte der Nigeria Connection hereinfällt und gemäß den
Anweisungen der Betrüger handelt, bzw. Geld überweist. Denn mit der
Angabe des Kontos und der Geldüberweisung hat man alles getan, was man
nach dem gemeinsamen Tatplan zuersteinmal tun muß. Man hat also im
Sinne des strafbaren Versuchs nach außen gehandelt.
Stellen wir uns noch einmal vor, daß die Geschichte
hypothetisch wahr ist. Was würde eigentlich passieren, wenn tatsächlich
10 oder 20 Millionen US Dollar auf das eigene Bankkonto überwiesen
würden, nachdem man vorher selbstverständlich 10.000,00 oder 20.000,00
Euro bezahlt hat.
Wir dürfen unterstellen, daß weder die Bank noch man
selbst besondere Freude an diesem phantastischen Kontostand hätte. Bei
der Bank würden vermutlich alle Alarmglocken klingeln. Die Bank würde
den Kontoinhaber auffordern einmal genau zu erklären, wie er zu dem
unvermuteten Geldsegen gekommen ist. Wenn man vorher schon zigfacher
Millionär gewesen ist hat man es wahrscheinlich nicht nötig irgendeinem
Unbekannten aus Nigeria bei seinen Machenschafften zu helfen. Auch wird
man schwerlich gegenüber der Bank nachweisen können, daß man an das
Geld über einen unverhofften Lottogewinn gekommen ist. Man hat auch
nicht Lotto gespielt, sondern Unterschlagung, Betrug, Untreue und/oder
Geldwäsche!
Die Bank wird also den Verdacht hegen, daß man genau
das gemacht hat. Ihre Bank ist gemäß § 6 und § 11 Geldwäschegesetz
verpflichtet, derartigen Verdachtsfällen nachzugehen und solche
Verdachtsfälle sofort den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Man
landet unweigerlich auf der Anklagebank.
Die Gefahr, daß die Bank einen den
Strafverfolgungsbehörden meldet ist natürlich real nicht vorhanden. Es
wird ja niemals Geld auf das Konto überwiesen werden. Die Millionen
gibt es ja gar nicht.
Was ist jetzt aber mit der Strafbarkeit wegen
versuchter Unterschlagung und versuchtem Betrug in Form der
Mittäterschaft oder versuchter Geldwäsche?
Man wird sich leicht vorstellen können, daß die
Strafverfolgungsbehörden und auch die Gerichte wenig Interesse an einer
Strafverfolgung der durch ihre eigene Dummheit und Gutgläubigkeit
bereits erheblich geschädigten betrogenen Betrüger haben werden. Wenn
die Strafverfolgungsbehörden denn tatsächlich einmal Kenntnis von
derartigen Vorgängen erlangen kann vermutet werden, daß diese Verfahren
als Bagatellverfahren eingestellt werden. Dies ist jedoch eine
Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft und ggf. des zuständigen
Gerichts.
Nachwort:
Der untersuchte Sachverhalt mit seinen jeweiligen Alternativen berührt
einige zentrale Probleme der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung,
wie etwa die Probleme des umgekehrten Tatbestandsirrtums, der einzelnen
Versuchsstadien zur Vorbereitungshandlung, der Abrenzung zwischen
Täterschaft u. Teilnahme, der Definition von Tatbestandsmerkmalen etc..
Die Ausführungen dienen nicht dem wissenschaftlichen Diskurs zu diesen
Fragen, sondern sollen dem betroffenen Leser mögliche Konsequenzen
seines Handelns aufzeigen.
Januar 2003, Rüdiger Wachsmuth - Rechtsanwalt -
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