Oft sieht sich der Betroffene relativ
unerwartet Ermittlungsmaßnahmen ausgesetzt, ohne daß er im Vorfeld
entsprechend Kenntnis erlangt. Um die Ermittlungen nicht zu gefährden
macht dies aus Sicht der Staatsanwaltschaft sogar Sinn. In der Regel
erlangt der Betroffene Kenntnis von Ermittlungen gegen ihn durch die
Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei. In diesem Fall
muß grundsätzlich der Ratschlag gegeben werden, zunächst einen
Rechtsanwalt aufzusuchen und sich beraten zu lassen. Der Rechtsanwalt
kann Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Erst nach
vollständiger Kenntnis des Sachverhaltes und entsprechender Erläuterung
aller rechtlichen Gesichtspunkte, kann der Betroffene sachgerecht sein
weiteres Vorgehen bestimmen. Es geht also nicht darum, mit den
Ermittlungsbehörden "Katz und Maus zu spielen".
Es ist vielmehr ein Gebot der Vernunft erst zu handeln, wenn man die Folgen auch absehen kann.
Dies sieht auch der Gesetzgeber so, der in der Strafprozeßordnung (§§ 136, 137 StPO) ausdrücklich bestimmt:
"Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten
zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche
Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es
ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
....
Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen."
Deutlich ist festzustellen, daß nur die Kenntnis der
eigenen Rechte einen Beschuldigten in einem Strafverfahren vor
unberechtigter Strafverfolgung schützen kann.
Ziel der Tätigkeit des Verteidigers im
Ermittlungsverfahren sollte ,soweit möglich, die Verhinderung einer
Anklage vor Gericht sein.
Wenn es zur Anklage und Eröffnung des Strafverfahrens vor Gericht
kommt, besteht die Aufgabe des Verteidigers in der Wahrung der
strafprozessualen Rechte und der Vermittlung der jeweiligen sachlichen
und persönlichen Begleitumstände, deren Kenntnis für die Beurteilung
des Sachverhalts entscheidend sind. Hierzu sei zitiert:
"Die Erfahrung lehrt, das Strafurteile für den
Beschuldigten Bürger um so günstiger ausfallen, je näher sich der
Richter mit ihm als Einzelperson befaßt hat. Je mehr es dem Verteidiger
gelingt, seinen Mandanten für den Richter transparent ("einsehbar")
werden zulassen, desto größer ist die Chance, daß das Urteil vom
menschlichen Verständnis für das schicksalhafte auch einer
strafprozessualen Verstrickung getragen ist.
....
Und es ist die wichtigste Aufgabe des Strafverteidigers, die stets
vorhandenen singulären Besonderheiten des Einzelfalls zu erkennen und
dem Gericht nahezubringen."
(Prof. Dr. Rainer Hamm und Dr. Ingram Lohberger, Hrsg. des Formularbuchs für den Strafverteidiger)