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Strafrecht / Strafverteidigung
Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Durchsuchung, Verhaftung

Oft sieht sich der Betroffene relativ unerwartet Ermittlungsmaßnahmen ausgesetzt, ohne daß er im Vorfeld entsprechend Kenntnis erlangt. Um die Ermittlungen nicht zu gefährden macht dies aus Sicht der Staatsanwaltschaft sogar Sinn. In der Regel erlangt der Betroffene Kenntnis von Ermittlungen gegen ihn durch die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei. In diesem Fall muß grundsätzlich der Ratschlag gegeben werden, zunächst einen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich beraten zu lassen. Der Rechtsanwalt kann Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Erst nach vollständiger Kenntnis des Sachverhaltes und entsprechender Erläuterung aller rechtlichen Gesichtspunkte, kann der Betroffene sachgerecht sein weiteres Vorgehen bestimmen. Es geht also nicht darum, mit den Ermittlungsbehörden "Katz und Maus zu spielen".

Es ist vielmehr ein Gebot der Vernunft erst zu handeln, wenn man die Folgen auch absehen kann.

Dies sieht auch der Gesetzgeber so, der in der Strafprozeßordnung (§§ 136, 137 StPO) ausdrücklich bestimmt:

"Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
....
Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen."

Deutlich ist festzustellen, daß nur die Kenntnis der eigenen Rechte einen Beschuldigten in einem Strafverfahren vor unberechtigter Strafverfolgung schützen kann.

Ziel der Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren sollte ,soweit möglich, die Verhinderung einer Anklage vor Gericht sein.
Wenn es zur Anklage und Eröffnung des Strafverfahrens vor Gericht kommt, besteht die Aufgabe des Verteidigers in der Wahrung der strafprozessualen Rechte und der Vermittlung der jeweiligen sachlichen und persönlichen Begleitumstände, deren Kenntnis für die Beurteilung des Sachverhalts entscheidend sind. Hierzu sei zitiert:

"Die Erfahrung lehrt, das Strafurteile für den Beschuldigten Bürger um so günstiger ausfallen, je näher sich der Richter mit ihm als Einzelperson befaßt hat. Je mehr es dem Verteidiger gelingt, seinen Mandanten für den Richter transparent ("einsehbar") werden zulassen, desto größer ist die Chance, daß das Urteil vom menschlichen Verständnis für das schicksalhafte auch einer strafprozessualen Verstrickung getragen ist.
....
Und es ist die wichtigste Aufgabe des Strafverteidigers, die stets vorhandenen singulären Besonderheiten des Einzelfalls zu erkennen und dem Gericht nahezubringen."

(Prof. Dr. Rainer Hamm und Dr. Ingram Lohberger, Hrsg. des Formularbuchs für den Strafverteidiger)

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