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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über Teilzeitarbeit und
befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zielsetzung
Ziel
des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen
für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und
die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten
Arbeitnehmern zu verhindern.
§ 2
Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
(1)
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit
kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist
ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit
im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums
unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des
Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen
oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen;
in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen
Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer anzusehen ist.
(2)
Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige
Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch ausübt.
§ 3
Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
(1)
Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte
Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener
Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine
Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag)
oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung
ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).
(2)
Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des
Betriebes mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt
es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer,
so ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf
Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen
Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig
üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer
anzusehen ist.
§ 4
Verbot der Diskriminierung
(1)
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit
nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung
mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit
an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
entspricht.
(2)
Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung
des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer
unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche
Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet
beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare
geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum
gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil
seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind
bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens
des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig,
so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten
zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer,
es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen
Gründen gerechtfertigt ist.
§ 5
Benachteiligungsverbot
Der
Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme
von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.
Zweiter Abschnitt. Teilzeitarbeit
§ 6
Förderung von Teilzeitarbeit
Der
Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen,
Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.
§ 7
Ausschreibung; Information über freie
Arbeitsplätze
(1)
Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb
des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben,
wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2)
Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach
einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren,
die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.
(3)
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über Teilzeitarbeit
im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene
oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von
Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt.
Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes
bleibt unberührt.
§ 8
Verringerung der Arbeitszeit
(1)
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate
bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit verringert wird.
(2)
Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den
Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn
geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit
angeben.
(3)
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung
der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung
zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von
ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4)
Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen
und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers
festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein
betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung
der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit
im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten
verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt
werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht
tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen
Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5)
Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre
Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen
Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen.
Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz
1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber
die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren
gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit
in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und
Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen
nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens
einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung
die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt,
gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des
Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz
3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder
ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des
Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber
die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6)
Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit
frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber
einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7)
Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung,
dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in
Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
§ 9
Verlängerung der Arbeitszeit
Der
Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm
den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden
freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen,
es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche
anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
§ 10
Aus- und Weiterbildung
Der
Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der
beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei
denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche
anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
§ 11
Kündigungsverbot
Die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers,
von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt
zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
aus anderen Gründen bleibt unberührt.
§ 12
Arbeit auf Abruf
(1)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer
seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen
hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer
der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die
Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine
Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der
täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber
die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei
aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2)
Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn
der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens
vier Tage im Voraus mitteilt.
(3)
Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten
des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen
über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist
vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können
nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung
der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
§ 13
Arbeitsplatzteilung
(1)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer
sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung).
Ist einer dieser Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert,
sind die anderen Arbeitnehmer zur Vertretung verpflichtet, wenn
sie der Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben. Eine Pflicht
zur Vertretung besteht auch, wenn der Arbeitsvertrag bei Vorliegen
dringender betrieblicher Gründe eine Vertretung vorsieht und diese
im Einzelfall zumutbar ist.
(2)
Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatzteilung aus, so ist
die darauf gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines anderen
in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmers durch den
Arbeitgeber unwirksam. Das Recht zur Änderungskündigung aus diesem
Anlass und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen
bleibt unberührt.
(3)
Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich Gruppen
von Arbeitnehmern auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten
Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im
Sinne des Absatzes 1 vorliegt.
(4)
Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 3 auch zuungunsten
des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen
über die Vertretung der Arbeitnehmer enthält. Im Geltungsbereich
eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber
und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die
Arbeitsplatzteilung vereinbaren.
Dritter Abschnitt. Befristete Arbeitsverträge
§ 14
Zulässigkeit der Befristung
(1)
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch
einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund
liegt insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung
nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung
oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in
eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen
Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung
rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet
wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung
bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich
beruht.
(2)
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen
eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig;
bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens
dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages
zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit
demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl
der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend
von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages
können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung
der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(3)
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes,
wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses
das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht
zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag
mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen,
wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als
sechs Monaten liegt.
(4)
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform.
§ 15
Ende
des befristeten Arbeitsvertrages
(1)
Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der
vereinbarten Zeit.
(2)
Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks,
frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung
des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3)
Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen
Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag
vereinbart ist.
(4)
Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für
längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer
nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist
beträgt sechs Monate.
(5)
Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen
ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt,
so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber
nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung
nicht unverzüglich mitteilt.
§ 16
Folgen
unwirksamer Befristung
Ist
die Befristung rechtstunwirksam,
so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen;
er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich
gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche
Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung
nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag
auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
§ 17
Anrufung
des Arbeitsgerichts
Will
der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages
rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem
vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht
auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der
Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes
gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten
Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang
der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis
auf Grund der Befristung beendet sei.
§ 18
Information
über unbefristete Arbeitsplätze
Der
Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende
unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen.
Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter,
den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen
erfolgen.
§ 19
Aus-
und Weiterbildung
Der
Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte
Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur
Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können,
es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche
anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
§ 20
Information
der Arbeitnehmervertretung
Der
Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet
beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft
des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.
§ 21
Auflösend
bedingte Arbeitsverträge
Wird
der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen,
gelten § 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1 und
4, § 15 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.
Vierter
Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften
§ 22
Abweichende
Vereinbarungen
(1)
Außer in den Fällen des § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4
und § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften
dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2)
Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen
im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4, § 12 Abs. 3,
§ 13 Abs. 4, § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 oder § 15
Abs. 3, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes,
wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen
Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die
Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts
decken.
§ 23
Besondere
gesetzliche Regelungen
Besondere
Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen
nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Artikel
2
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das
Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2000
(BGBl.
I S. 1479),
wird wie folgt geändert:
1. § 620 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe "§§ 621, 622" durch die Angabe "§§
621 bis 623" ersetzt.
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3)
Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden,
gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz."
2.
In § 623 werden die Wörter "sowie die Befristung"
gestrichen.
Artikel
2 a
Änderung
des Betriebsverfassungsgesetzes
§
93 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Dezember 1980 (BGBl. 1989 I S. 1,
902), das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom 10. Dezember 1989 (BGBl. I S. 3843) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Die
Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
Artikel
3
Aufhebung
des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung
Das
Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung
vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes
vom
25. September 1996 (BGBl. I S. 1476), wird aufgehoben.
Artikel
4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar
2001 in Kraft.
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