(Ausfertigungsdatum: 22. Juli 1997; Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 und 4 Abs. 1 G v. 14.12.2001 I 3721,
Umsetzung der EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 300L0031) vgl. G v. 14.12.2001 I
3721)
Abschnitt 1- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TDG § 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche
wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen
Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste zu schaffen.
TDG § 2 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle
elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine
individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder
Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels
Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
2. Angebote zur Information oder Kommunikation,
soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die
Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel
Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von
Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,
5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in
elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und
unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung
der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt
möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Telekommunikationsdienstleistungen und das
geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
2. Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
3. inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und
Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung
für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7.
Februar 1997,
4. den Bereich der Besteuerung.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Dieses Gesetz schafft weder Regelungen im
Bereich des internationalen Privatrecht noch befasst es sich mit der
Zuständigkeit der Gerichte.
TDG § 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. "Diensteanbieter" jede natürliche oder
juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung
bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;
2. "Nutzer" jede natürliche oder juristische Person,
die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Teledienste in Anspruch
nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu
machen;
3. "Verteildienste" Teledienste, die im Wege einer
Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für
eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht werden;
4. "Abrufdienste" Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht werden;
5. "kommerzielle Kommunikation" jede Form der
Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des
Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines
Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen
Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder
einen freien Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche
keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des
Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie
insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post;
b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen
oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder
Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle
Gegenleistungen gemacht werden;
6. "niedergelassener Diensteanbieter" Anbieter, die
mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Teledienste
geschäftsmäßig anbieten oder erbringen; der Standort der technischen
Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters.
Einer juristischen Person steht eine
Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist,
Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
TDG § 4 Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland
niedergelassene Diensteanbieter und ihre Teledienste unterliegen den
Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Teledienste in
einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1)
geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von
Telediensten, die in der Bundesrepublik Deutschland von
Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in
einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie
2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5
bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1. die Freiheit der Rechtswahl,
2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
3. gesetzliche Vorschriften über die Form des
Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der
Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten
an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5. die Anforderungen an Verteildienste,
6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte
im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über
den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG
Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von
Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch
Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die
Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von
E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger
oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis
110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der
Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfassten
Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare
Recht sowie für Pflichtversicherungen,
10. das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(5) Das Angebot und die Erbringung eines
Teledienstes durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im
Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist,
unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des
innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
1. der öffentlichen Ordnung, insbesondere im
Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und
Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich
des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse,
des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von
Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,
2. der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
3. der öffentlichen Gesundheit,
4. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und
schwerwiegenden Gefahren dient, und die auf der Grundlage des
innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem
angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das
Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 - mit Ausnahme von
gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der
Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von
Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie
2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.
Abschnitt 2 - ZUGANGSFREIHEIT UND INFORMATIONSPFLICHTEN
TDG § 5 Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
TDG § 6 Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige
Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie
niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den
Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen,
einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit
angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf,
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister,
Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie
eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im
Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung
abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.16), oder im Sinne von Artikel 1
Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr.
L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission
vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist,
angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere
nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem
Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz
und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie
nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
TDG § 7 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Diensteanbieter haben bei kommerziellen
Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen
solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen
zu beachten.
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person in deren
Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar
identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie
Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar
sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht
zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit
Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die
Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig
angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt
Abschnitt 3 - VERANTWORTLICHKEIT
TDG § 8 Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen,
die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind
nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten
Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf
eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung
oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen
Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des
Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis
nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
TDG § 9 Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen,
die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den
Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der
Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes
zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1
und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische
kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur
zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und
die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die
Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
TDG § 10 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich
begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die
Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage
effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Informationen nicht verändern,
2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
3. die Regeln für die Aktualisierung der
Information, die in weithin anerkannten und verwendeten
Industriestandards festgelegt sind, beachten,
4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur
Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin
anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht
beeinträchtigen und
5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser
Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu
ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die
Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem
Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein
Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung
angeordnet hat.§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
TDG § 11 Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information
haben und ihnen im Falle von
Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt
sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information
offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die
Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie
diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Abschnitt 4 - BUSSGELDVORSCHRIFTEN
TDG § 12 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig verfügbar hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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