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Kindesunterhalt - Stand: 1. Januar 2010

Grundsätzlich ist der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Der andere Elternteil erbringt seine Unterstützung durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder. Um die Höhe des Unterhalts zu bestimmen, orientiert man sich an der sog. "Düsseldorfer Tabelle". Hierbei handelt es sich allerdings um kein starres Regelwerk, so dass eine Anhebung oder Herabsetzung in Betracht kommt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.

Zum 1. Januar 2010 wurden die Beträge neu festgelegt. So ist z.B. ein Unterhaltspflichtiger, der über ein Nettoeinkommen von 1.700,00 EUR verfügt, verpflichtet, seine 4 jährige Tochter mit monatlich 317,00 EUR und seinen 7 jährigen Sohn mit monatlich 364,00 EUR zu unterstützen, wobei hier noch das anteilige Kindergeld in Abzug zu bringen ist.

Da der Unterhaltsverpflichtete häufig kein Interesse hat, den anderen darauf aufmerksam zu machen, dass ihm ein höherer Kindesunterhalt zusteht, ist es erforderlich, dass Sie selbst die Initiative ergreifen und ggf. einen höheren Betrag geltend machen. Dies kann auch für die Fälle gelten, in denen bereits der Unterhaltspflichtige durch ein Urteil zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet wurde.

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