Grundsätzlich
ist der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, zur Zahlung von
Kindesunterhalt verpflichtet. Der andere Elternteil erbringt seine
Unterstützung durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder. Um die Höhe
des Unterhalts zu bestimmen, orientiert man sich an der sog.
"Düsseldorfer Tabelle". Hierbei handelt es sich allerdings um kein
starres Regelwerk, so dass eine Anhebung oder Herabsetzung in Betracht
kommt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen. Zum 1. Januar 2010 wurden
die Beträge neu festgelegt.
So ist z.B. ein Unterhaltspflichtiger, der über
ein Nettoeinkommen von 1.700,00 EUR verfügt, verpflichtet, seine 4 jährige
Tochter mit monatlich 317,00 EUR und seinen 7 jährigen Sohn mit
monatlich 364,00 EUR zu unterstützen, wobei hier noch das anteilige Kindergeld in Abzug zu bringen ist. Da der
Unterhaltsverpflichtete häufig kein Interesse hat, den anderen darauf
aufmerksam zu machen, dass ihm ein höherer Kindesunterhalt zusteht, ist
es erforderlich, dass Sie selbst die Initiative ergreifen und ggf.
einen höheren Betrag geltend machen. Dies kann auch für die Fälle gelten, in
denen bereits der Unterhaltspflichtige durch ein Urteil zur Zahlung
eines bestimmten Betrages verpflichtet wurde.
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