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Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 UWG Zweck
des Gesetzes
Dieses Gesetz
dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der
Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem
Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der
Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
§ 2 UWG
Definitionen
(1) Im Sinne
dieses Gesetzes bedeutet
1.
„Wettbewerbshandlung“ jede Handlung einer Person mit dem Ziel,
zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den
Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den
Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher
Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern;
2.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle
Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder
Dienstleistungen tätig sind;
3.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren
Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder
Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis
steht;
4. „Nachricht“
jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von
Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen
Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird;
dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines
Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an
die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die
Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder
Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden
können.
(2) Für den
Verbraucherbegriff und den Unternehmerbegriff gelten die §§ 13
und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
§ 3 UWG Verbot
unlauteren Wettbewerbs
Unlautere
Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum
Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen
Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind
unzulässig.
§ 4 UWG
Beispiele unlauteren Wettbewerbs
Unlauter im
Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
1.
Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger
Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in
menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen
unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
2.
Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die
geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder
Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die
Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
3. den
Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;
4. bei
Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder
Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar
und eindeutig angibt;
5. bei
Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die
Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
6. die
Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder
Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme
einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das
Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware
oder der Dienstleistung verbunden;
7. die
Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder
persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
8. über die
Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines
Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der
Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die
geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit
des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht
erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche
Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der
Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die
Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit
zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
9. Waren oder
Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder
Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine
vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche
Herkunft herbeiführt,
b) die
Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung
unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die
Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich
erlangt hat;
10. Mitbewerber
gezielt behindert;
11. einer
gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt
ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu
regeln.
§ 5 UWG
Irreführende Werbung
(1) Unlauter im
Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.
(2) Bei der
Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind
alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr
enthaltene Angaben über:
1. die Merkmale
der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art,
Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der
Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit,
Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die
geografische oder betriebliche Herkunft oder die von der
Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und
wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder
Dienstleistungen;
2. den Anlass
des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er
berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren
geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;
3. die
geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die
Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine
Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte,
seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen.
Bei der
Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend
ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung
zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die
Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung
zu berücksichtigen.
(3) Angaben im
Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender
Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige
Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche
Angaben zu ersetzen.
(4) Es wird
vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines
Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen
kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in
welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die
Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben
hat.
(5) Es ist
irreführend, für eine Ware zu werben, die unter
Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und
Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur
Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist.
Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei
denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere
Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die
Werbung für eine Dienstleistung.
§ 6 UWG
Vergleichende Werbung
(1)
Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder
mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber
angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter im
Sinne von § 3 handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der
Vergleich
1. sich nicht
auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder
dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2. nicht
objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante,
nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser
Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3. im
geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem
Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen
angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen
verwendeten Kennzeichen führt,
4. die
Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten
Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt,
5. die Waren,
Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder
geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder
verunglimpft oder
6. eine Ware
oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter
einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder
Dienstleistung darstellt.
(3) Bezieht
sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis
oder anderen besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des
Endes des Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der
Zeitpunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt
das Angebot nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen
verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen.
§ 7 UWG
Unzumutbare Belästigungen
(1) Unlauter im
Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in
unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine
unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
1. bei einer
Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese
Werbung nicht wünscht;
2. bei einer
Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren
Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne
deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;
3. bei einer
Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen,
Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine
Einwilligung der Adressaten vorliegt;
4. bei einer
Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders,
in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert
oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse
vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur
Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass
hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den
Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend
von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer
Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen,
wenn
1. ein
Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder
Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse
erhalten hat,
2. der
Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche
Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde
der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde
bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und
deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung
jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die
Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Kapitel 2
Rechtsfolgen
§ 8 UWG
Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer dem § 3
zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann,
wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(2) Werden die
Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter
oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch
und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des
Unternehmens begründet.
(3) Die
Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1. jedem
Mitbewerber;
2.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder
selbstständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine
erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder
Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben
Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer
personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande
sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung
gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen
tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die
Interessen ihrer Mitglieder berührt;
3.
qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die
Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des
Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der
Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen
sind;
4. den
Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(4) Die
Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist
unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend
dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung
entstehen zu lassen.
(5) § 13 des
Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene
Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend,
dass an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
und 3 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr.
3 und 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches
Berechtigten, an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8
Abs. 3 Nr. 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches
Berechtigten und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des
Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche
die in § 8 bestimmten Unterlassungsansprüche treten. Im
Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine
Anwendung.
§ 9 UWG
Schadensersatz
Wer dem § 3
vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den
Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen
Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei
einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht
werden.
§ 10 UWG
Gewinnabschöpfung
(1) Wer dem § 3
vorsätzlich zuwiderhandelt und hierdurch zu Lasten einer
Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den
gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses
Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
(2) Auf den
Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf
Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht
hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach
Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet
die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten
Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.
(3)
Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§
428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Die
Gläubiger haben der zuständigen
Stelle des
Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1
Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle
des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs
erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom
Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der
Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt
abgeführten Gewinns beschränkt.
(5) Zuständige
Stelle im Sinne der Absätze 2 und 4 ist das
Bundesverwaltungsamt, das insoweit der Fachaufsicht des
Bundesministeriums der Justiz unterliegt. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates nicht bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 2
und 4 einer anderen Bundesbehörde oder sonstigen öffentlichen
Stelle des Bundes zu übertragen.
§ 11 UWG
Verjährung
(1) Die
Ansprüche aus §§ 8,9 und 12 Abs. 1 Satz 2 verjähren in sechs
Monaten.
(2) Die
Verjährungsfrist beginnt, wenn
1. der Anspruch
entstanden ist und
2. der
Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3)
Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von
ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden
auslösenden Handlung an.
(4) Andere
Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung
an.
Kapitel 3
Verfahrensvorschriften
§ 12 UWG
Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis,
Streitwertminderung
(1) Die zur
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten
sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen
Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit
durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe
bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die
Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangt werden.
(2) Zur
Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf
Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die
Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen
werden.
(3) Ist auf
Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden,
so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis
zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei
öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes
Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im
Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht
innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft
Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist
nicht vorläufig vollstreckbar.
(4) Bei der
Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 ist es
wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und
Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der
Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert
angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht
tragbar erscheint.
wb-k
§ 13 UWG
Sachliche Zuständigkeit
(1) Für alle
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf
Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die
Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Abs. 1 Nr.
5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als
Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies
der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 14 UWG
Örtliche Zuständigkeit
(1) Für Klagen
auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbstständige
berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen
seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so
ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.
(2) Für Klagen
auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1
gilt für Klagen, die von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten
erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder
eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Niederlassung
noch einen Wohnsitz hat.
§ 15 UWG
Einigungsstellen
(1) Die
Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern
Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses
Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).
(2) Die
Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die
Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende
Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine nach § 8
Abs. 3 Nr. 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs
berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und
Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei
sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf
dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die
beisitzenden Personen werden von der vorsitzenden Person für
den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das
Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll
im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die
Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der
Einigungsstelle sind die §§ 31 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4
der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das
Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der
Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für
Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt,
Zivilkammer).
(3) Die
Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend
gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt.
Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können
die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit
dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer
Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.
(4) Für die
Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend
anzuwenden.
(5) Die der
Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche
Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt
ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld
festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens
und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die
sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle
zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls
es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
(6) Die
Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie
kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen
Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine
Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien
veröffentlicht werden.
(7) Kommt ein
Vergleich zu Stande, so muss er in einem besonderen
Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines
Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle,
welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den
Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der
Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die
Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung ist
entsprechend anzuwenden.
(8) Die
Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch
von vornherein für unbegründet oder sich selbst für
unzuständig erachtet, die Einleitung von
Einigungsverhandlungen ablehnen.
(9) Durch die
Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher
Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich
nicht zu Stande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren
beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Die
vorsitzende Person hat dies den Parteien mitzuteilen.
(10) Ist ein
Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne
vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht
worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter
Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin
die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen
Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur
zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht
anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle
anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle
erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass der
geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.
(11) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur
Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen
erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die
Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter
angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und
Handelskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis 6 des
Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-
und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 – BGBl. I S. 920),
und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern, sowie
Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die
Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der
Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland
errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten
Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 2
genannten Verbraucher zu berücksichtigen.
wb-k
Kapitel 4
Strafvorschriften
§ 16 UWG
Strafbare Werbung
(1) Wer in der
Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots
hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in
Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen
bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Wer es im
geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von
Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu
veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder
von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere
zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die
ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für
eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 17 UWG Verrat
von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
(1) Wer als
eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des
Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden
ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses
unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz,
zu Gunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des
Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird
bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu
Gunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des
Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. sich ein
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung
technischer Mittel,
b) Herstellung
einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme
einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt
verschafft oder sichert oder
2. ein
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in
Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder
fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt
verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder
jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch
ist strafbar.
(4) In
besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig
handelt,
2. bei der
Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet
werden soll, oder
3. eine
Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt.
(5) Die Tat
wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
wegen für geboten hält.
(6) § 5 Nr. 7
des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 18 UWG
Verwertung von Vorlagen
(1) Wer die ihm
im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder
Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen,
Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des
Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder
jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch
ist strafbar.
(3) Die Tat
wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
wegen für geboten hält.
(4) § 5 Nr. 7
des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 19 UWG
Verleiten und Erbieten zum Verrat
(1) Wer zu
Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu
bestimmen versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu
begehen oder zu einer solchen Straftat anzustiften, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird
bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz
sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen annimmt
oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach § 17
oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften.
(3) § 31 des
Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(4) Die Tat
wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
wegen für geboten hält.
(5) § 5 Nr. 7
des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
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