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Kann man einen bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses kündigen?
Der Sachverhalt:
Man bewirbt sich bei mehreren Arbeitgebern. Ein Arbeitsvertrag wird
einem angeboten und man greift bei erster Gelegenheit zu und
unterschreibt den Arbeitsvertrag. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages
beginnt das Arbeitsverhältnis aber erst in bspw. 2 Monaten. Kurz darauf
meldet sich der Traum-Arbeitgeber. Bei diesem würde man mehr Geld
verdienen, die Arbeitszeiten wären besser, die Arbeitsstelle läge näher
und man müsse wahrscheinlich auch nicht umziehen. Wie gerne würde man
diesen Arbeitsvertrag sofort unterschreiben. Ärgerlich ist nur, daß man
ja bereits einen Arbeitsvertrag bei einem anderen Arbeitgeber
unterschrieben hat. Wie kommt man jetzt aus diesem Dilemma wieder
heraus?
Zuerst einmal Grundsätzliches:
Verträge sind zu erfüllen. Der Arbeitgeber kann also verlangen, daß sie
die Arbeitsstelle gemäß dem geschlossenen Arbeitsvertrag antreten. Tun
Sie das nicht, dann begehen sie eine Vertragsverletzung die den
Arbeitgeber zur Geltendmachung von etwaig eintretenden
Schadensersatzansprüchen berechtigt.
Gut gemeinte Ratschläge wie, kündigen sie den Arbeitsvertrag sofort und
erscheinen sie einfach nicht bei diesem Arbeitgeber oder treten Sie die
Arbeitsstelle an und kündigen sie am ersten Arbeitstag sofort wieder,
sind hier nicht besonders hilfreich.
Welche Probleme können entstehen:
Enthält der Arbeitsvertrag etwa ein Kündigungsverbot vor Vertragsbeginn
und ist keine Probezeit vereinbart, dann kann der Arbeitgeber
tatsächlich verlangen, daß Sie die Arbeitsstelle antreten und gemäß den
in dem Arbeitsvertrag enthaltenen Kündigungsvoraussetzungen das
Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß beenden. Ist im Arbeitsvertrag kein
Kündigungsverbot vor Vertragsbeginn enthalten, so kann die Kündigung
des Arbeitsvertrages sofort erklärt werden.
Die eigentlich spannende Frage die sich daran
anschließt ist aber, wann die Kündigungsfrist (also die Berechnung des
Vertragsendes) zu laufen beginnt.
Um das Problem zu verdeutlichen weisen wir auf unser
oben genanntes Beispiel hin. Das Arbeitsverhältnis beginnt erst in zwei
Monaten. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist beträgt 1 Monat.
Kündigt der Arbeitnehmer sofort, beginnt die Kündigungsfrist aber erst
mit dem Vertragsbeginn zu laufen, so würde der Vertrag zumindest mit
allen Rechten und Pflichten 1 Monat lang bestehen. Wenn aber die
Kündigungsfrist sofort zu laufen beginnt, dann wäre der Vertrag bereits
beendet, bevor er überhaupt angefangen hat.
Tatsächlich wird letzteres in Ausnahmefällen so gesehen. Allerdings ist
diese Ausnahme an Voraussetzungen gebunden. Eine solche Ausnahme liegt
nur dann vor, wenn dem Arbeitsvertrag zu entnehmen ist, daß der
Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages kein
zwingendes Interesse an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers hat. Davon
ist beispielsweise
auszugehen, wenn in dem Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart ist
(hier dokumentiert der Arbeitgeber, daß er sich noch nicht auf Dauer
binden will), es auf die konkrete Person des Arbeitnehmers bei der zu
leistenden Arbeit nicht unbedingt ankommt (kein
Spezialwissen/Spezialfähigkeiten des konkreten Arbeitnehmers benötigt)
und keine von der gesetzlichen Regelung abweichenden Kündigungsfristen
vereinbart sind.
Es kommt also auf den Einzelfall und auf die Auslegung des konkreten Arbeitsvertrages an.
Bevor sie leichtfertig eine Kündigung eines Arbeitsvertrages erklären
und ohne weitere Maßnahmen einfach nicht bei Vertragsbeginn erscheinen,
regen wir an, daß sie den konkreten Arbeitsvertrag und die gesamte
Problematik von einem Rechtsanwalt prüfen lassen und sich über weitere
Möglichkeiten der Aufhebung von Arbeitsverhältnissen informieren lassen
um etwaige Probleme bereits im Vorfeld auszuschließen.
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