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Kündigung des Arbeitsvertrages vor Vertragsbeginn
Kann man einen bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses kündigen?

Der Sachverhalt:
Man bewirbt sich bei mehreren Arbeitgebern. Ein Arbeitsvertrag wird einem angeboten und man greift bei erster Gelegenheit zu und unterschreibt den Arbeitsvertrag. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages beginnt das Arbeitsverhältnis aber erst in bspw. 2 Monaten. Kurz darauf meldet sich der Traum-Arbeitgeber. Bei diesem würde man mehr Geld verdienen, die Arbeitszeiten wären besser, die Arbeitsstelle läge näher und man müsse wahrscheinlich auch nicht umziehen. Wie gerne würde man diesen Arbeitsvertrag sofort unterschreiben. Ärgerlich ist nur, daß man ja bereits einen Arbeitsvertrag bei einem anderen Arbeitgeber unterschrieben hat. Wie kommt man jetzt aus diesem Dilemma wieder heraus?

Zuerst einmal Grundsätzliches:
Verträge sind zu erfüllen. Der Arbeitgeber kann also verlangen, daß sie die Arbeitsstelle gemäß dem geschlossenen Arbeitsvertrag antreten. Tun Sie das nicht, dann begehen sie eine Vertragsverletzung die den Arbeitgeber zur Geltendmachung von etwaig eintretenden Schadensersatzansprüchen berechtigt.

Gut gemeinte Ratschläge wie, kündigen sie den Arbeitsvertrag sofort und erscheinen sie einfach nicht bei diesem Arbeitgeber oder treten Sie die Arbeitsstelle an und kündigen sie am ersten Arbeitstag sofort wieder, sind hier nicht besonders hilfreich.

Welche Probleme können entstehen:
Enthält der Arbeitsvertrag etwa ein Kündigungsverbot vor Vertragsbeginn und ist keine Probezeit vereinbart, dann kann der Arbeitgeber tatsächlich verlangen, daß Sie die Arbeitsstelle antreten und gemäß den in dem Arbeitsvertrag enthaltenen Kündigungsvoraussetzungen das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß beenden. Ist im Arbeitsvertrag kein Kündigungsverbot vor Vertragsbeginn enthalten, so kann die Kündigung des Arbeitsvertrages sofort erklärt werden.

Die eigentlich spannende Frage die sich daran anschließt ist aber, wann die Kündigungsfrist (also die Berechnung des Vertragsendes) zu laufen beginnt.

Um das Problem zu verdeutlichen weisen wir auf unser oben genanntes Beispiel hin. Das Arbeitsverhältnis beginnt erst in zwei Monaten. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist beträgt 1 Monat. Kündigt der Arbeitnehmer sofort, beginnt die Kündigungsfrist aber erst mit dem Vertragsbeginn zu laufen, so würde der Vertrag zumindest mit allen Rechten und Pflichten 1 Monat lang bestehen. Wenn aber die Kündigungsfrist sofort zu laufen beginnt, dann wäre der Vertrag bereits beendet, bevor er überhaupt angefangen hat.

Tatsächlich wird letzteres in Ausnahmefällen so gesehen. Allerdings ist diese Ausnahme an Voraussetzungen gebunden. Eine solche Ausnahme liegt nur dann vor, wenn dem Arbeitsvertrag zu entnehmen ist, daß der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages kein zwingendes Interesse an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers hat. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn in dem Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart ist (hier dokumentiert der Arbeitgeber, daß er sich noch nicht auf Dauer binden will), es auf die konkrete Person des Arbeitnehmers bei der zu leistenden Arbeit nicht unbedingt ankommt (kein Spezialwissen/Spezialfähigkeiten des konkreten Arbeitnehmers benötigt) und keine von der gesetzlichen Regelung abweichenden Kündigungsfristen vereinbart sind.

Es kommt also auf den Einzelfall und auf die Auslegung des konkreten Arbeitsvertrages an.

Bevor sie leichtfertig eine Kündigung eines Arbeitsvertrages erklären und ohne weitere Maßnahmen einfach nicht bei Vertragsbeginn erscheinen, regen wir an, daß sie den konkreten Arbeitsvertrag und die gesamte Problematik von einem Rechtsanwalt prüfen lassen und sich über weitere Möglichkeiten der Aufhebung von Arbeitsverhältnissen informieren lassen um etwaige Probleme bereits im Vorfeld auszuschließen.

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