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Vollmacht
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Vollmacht

Hinweis: Häufig kommt es zu Missverständnissen bei der Verwendung der unten als Beispiel wiedergegebenen Standardvollmacht. Diese Vollmacht enthält die notwendigen Passagen für eine Vielzahl von Rechtsanwaltstätigkeiten in den verschiedensten Rechtsgebieten. Mit der Unterzeichnung erteilt der Mandant aber dem Rechtsanwalt keineswegs eine Generalvollmacht. Es gelten immer nur die Passagen des Vollmachttextes, die einen unmittelbaren Bezug zu der Sache (dem Fall/Mandat) haben, mit der der Rechtsanwalt beauftragt wurde.

Wird dem Rechtsanwalt etwa in Sachen: Müller ./. Meier wegen Mietzinsrückstand Vollmacht erteilt, so wird der Rechtsanwalt wohl schwerlich für Herrn Müller einen Scheidungsantrag stellen dürfen.

Standard - Vollmacht
Rechtsanwälte Proft&Wachsmuth
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50823 Köln

wird hiermit in Sachen

wegen

Vollmacht erteilt

  1. Zur Prozeßführung (u. a. nach § § 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen;

  2. zur Antragstellung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, zum Abschluß von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften;

  3. zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§ § 302,374 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO, mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach § § 233 Abs. 1,234 StPO sowie mit ausdrücklicher Ermächtigung zur Empfangnahme von Ladungen nach § 145 a Abs. 2 StPO, zur Stellung von Straf- und anderen nach der Strafprozeßordnung zulässigen Anträgen und von Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch für das Betrugsverfahren;

  4. Zur Vertretung in sonstigen Verfahren auch bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art (insbesondere in Unfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren Versicherer);

  5. Zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigungen).

Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- u. Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Konkurs- und Vergleichsverfahren über das Vermögen des Gegners). Sie umfaßt insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.

 

(Datum, Unterschrift)

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