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Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen am Beispiel des "Sofortkaufs" auf eBay.
Gefahr der Abmahnung nach UWG!

Zum 11.06.2010 trat einen Neuregelung des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen in Kraft. Die Regelungen, welche vorher als Verordnung in der BGBInfVO geregelt waren sind nun als Gesetz in Art 246 EGBGB enthalten.

Der Gesetzgeber will dadurch einige Probleme lösen, die mit der bisherigen Verwendung des amtlichen Musters der Widerrufsbelehrung verbunden waren. Die inhaltlich nahezu unveränderten amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung und der Rückgabebelehrung erhalten nunmehr Gesetzesrang. Wird das entsprechende Muster in Textform verwandt, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des EGBGB an eine ordnungsgemäße Information und Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. das Rückgaberecht als erfüllt (§ 360 Ab­satz 3 BGB und Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB).

Nichts desto trotz bleiben die Schwierigkeiten bei der Erstellung einer individuellen Widerrufsbelehrung gem. dem amtlichen Muster und seiner Variablen erhalten.

Im Internethandel, in dem naturgemäß die Widerrufsbelehrung in Textform dem Verbraucher nicht vor Vertragsschluss übergeben werden kann, sollte die Geltung der kurzen Widerrufsfrist von 14 Tagen ermöglicht werden.
Ebenfalls sollte hier der Wertersatz auch für den Fall vereinbart werden können, in dem der Verbraucher vor Ausspruch des Widerrufs die Sache bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt, also nutzt.
Dies will der Gesetzgeber durch entsprechende Änderungen der § 355 und § 357 BGB erreichen, in denen nun bestimmt ist, dass eine erst nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung dann einer vor Vertragsschluss mitgeteilten Widerrufsbelehrung gleichsteht, wenn die Widerrufsbelehrung in Textform "unverzüglich nach Vertragsschluss" dem Verbraucher zugeht.

Was "unverzüglich" in diesem Zusammenhang bedeutet, ist jedoch heute noch nicht hinreichend geklärt. Grundsätzlich versteht man darunter ein "Handeln ohne schuldhaftes Zögern." Gewiss wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt, wenn der Verkäufer dies per Post am gleichen oder darauffolgenden Tag entweder gesondert oder mit der Ware an den Verbraucher übersendet. Ob dies organisatorisch stets möglich ist erscheint zweifelhaft. Man wird also abwarten müssen, wie sich die Definition "unverzüglich" in Bezug auf diese Regelungen entwickelt. In jedem Fall verhält sich derjenige Händler richtig, der weiter auf die längere Frist und den Verzicht auf den Wertsersatz bei Ingebrauchnahme verzichtet.

Die nachfolgenden Ausführungen hinsichtlich der Probleme zur Widerrufsbelehrung bleiben deshalb bestehen.

Wer als Gewerbetreibender seine Waren im Internet zum Kauf anbietet ist verpflichtet, den Verbraucher über einige wichtige Rechte in Zusammenhang mit einem solchen Kaufvertrag aufzuklären. Hierzu gehört unter anderem die Belehrung über das Widerrufsrecht und Rückgaberecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen.

Ein Fernabsatzvertrag liegt dann vor, wenn der Vertrag ausschliesslich unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln wie Telefon, email, Internet, Brief etc. zustande kommt. Ein Beispiel dieser Vertriebsform ist der " Sofortkauf " auf der bekannten Internet-Plattform eBay, mit dem wir uns hier beschäftigen wollen.

Viele kleinere Händler tummeln sich auf dieser Plattform. Manche betreiben ihren eBay-Shop oft nur als Hobby und erwirtschaften nur geringe Gewinne. Natürlich gibt es auch hier Gewerbetreibende mit ganz erheblichen Umsätzen.

Die Aufklärungspflichten sind jedoch für alle gleich und oft hat der Gesetzgeber durch komplizierte Formulierungen erhebliche Fallstricke eingebaut. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Widerrufsbelehrung.

Zur Zeit ist eine regelrechte Abmahnwelle gegen Gewerbetreibende im Internet auf der eBay-Plattform zu beobachten. Wer seine Waren hier dem Kunden anbietet, ohne direkt auf der Angebotsseite eine vollständige und vor allem richtige Widerrufsbelehrung vorzuhalten, der handelt nach Meinung des OLG Hamm (Az. 4 U 2/05) wettbewerbswidrig und kann zu Recht mit erheblichen Kosten von oft mehr als 1.000,00 Euro von seinen Konkurrenten abgemahnt werden.

Da nützt es auch nicht, wenn er eine Widerrufsbelehrung auf seiner "mich" Seite bereitstellt. Das OLG Hamm ist nämlich der Meinung, dass dies nicht ausreicht, da der Verbraucher nun einmal zu dieser Widerrufsbelehrung erst gelangt, wenn er das Symbol für die "mich" Seite anklickt.

Das OLG Hamm ist der Meinung, dass die Pflicht zur Widerrufsbelehrung "kaufbezogen" sei und nicht "verkäuferbezogen". Auf der "mich" Seite erwartet der Käufer also regelmäßig nur Angaben zu der Person des Verkäufers und nicht zu dem Kaufgegenstand und den mit diesem Angebot zusammenhängenden Aufklärungspflichten.

Deshalb sollte die Widerrufsbelehrung auf der "Angebotsseite" im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt werden.

Anders sieht dies das Landgericht Traunstein (Az. 1 HK 5016/04). In diesem Fall war die Widerrufsbelehrung noch nicht einmal auf der "mich" Seite enthalten, sondern lediglich auf einer weiteren verlinkten Unterseite "Shop-Seiten, Shopbedingungen". Hier musste man also zuerst auf die "mich" Seite klicken und dann noch einmal auf die Seite "Shopseiten, Shopbedingungen". Nach Ansicht des Landgerichts Traunstein ist sogar diese Widerrufsbelehrung, zu der man nur durch mehrfaches weiterklicken gelangt, für einen Durchschnittsbenutzer und damit wohl für einen durchschnittlichen Verbraucher auch ohne besondere Fertigkeiten ohne weiteres auffindbar und erkennbar.

Unserer Ansicht nach hat das Landgericht Traunstein hier richtig entschieden. Im Gegensatz zu anderen Gerichten und dem OLG Hamm geht es von einem durchschnittlichen Verbraucher und Nutzer von Internetangeboten aus und definiert diesen durchschnittlichen Nutzer dahingehend, dass man von ihm durchaus die geistige Fähigkeit und Anstrengung erwarten darf, sich vor Annahme eines Angebotes im Internet einmal über die leicht erkennbaren weiteren Seiten des Verkäufers wie "mich" Seite und "Shopseite, Shopbedingungen" zu informieren.

Allein dies wird nicht helfen und es wird sich stets die Ansicht des OLG Hamm durchsetzen, welches wohl dem Leitbild eines in jeder Hinsicht schützenswerten Verbrauchers folgt, dem möglichst keinerlei eigene geistige Anstrengung und Eigenverantwortung aufzubürden sind. Aus unserer Sicht sollte eine Bewertung jedoch dem Leitbild eines freien Menschen folgen, von dem die Gesellschaft und auch der wirtschaftliche Verkehr wenigstens ein Mindestmaß an Eigenvorsorge und Eigenverantwortung verlangen kann.

Um mögliche Gefahren in Form von Abmahnungen zu vermeiden sollte der Gewerbetreibende allerdings dem OLG Hamm folgen.

Kommen wir nun zum Inhalt der Widerrufsbelehrung, die nach Ansicht des OLG Hamm auf der Angebotsseite dem Käufer mitzuteilen ist.

Der juristische Laie wird auch hier sehr schnell an seine Grenzen stoßen, wenn er versucht, die Widerrufsbelehrung nach den Vorgaben des Gesetzes zu formulieren. Die einschlägigen Vorschriften lauten Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB nebst der Anlagen 1 und 2 zu Art. 246 EGBGB i.V.m. § 126 b BGB i. V. m. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB

Wir wünschen allen Interessierten viel Spaß bei der Lecktüre dieser Patchwork-Regelung. Zuerst ist natürlich die freudige Suche der einzelnen Vorschriften im Internet erforderlich, die wir Ihnen hier ganz bewusst nicht ersparen wollen.

In diesem Sammelsurium von Regelungen, die aufeinander Bezug nehmen, hält der Gesetzgeber jedoch ein echtes Juwel für den Gewerbetreibenden bereit. Es ist die Anlage 1 zu Art. 246 §§ 1; 2 EGBGB. Hier findet man ein Muster der von dem Gesetzgeber letztendlich geforderten Widerrufsbelehrung.

Anlage 1 zu Art. 246 EGBGB
Muster für die Widerrufsbelehrung

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von (14 Tagen) (1) ! ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) (oder durch Rücksendung der Sache) (2) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (oder der Sache) (2).
.
Der Widerruf ist zu richten an: (3)
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Widerrufsfolgen (4)
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(Über die Widerrufsfolgen ist nach Art. 246 § 1 EGBGB ebenfalls zu belehren. Hier ist die Widerrufsbelehrung auch nach dem zitierten Muster an den Einzelfall anzupassen, sodass wir von einem Beispiel absehen und die rechtliche Prüfung empfehlen.) .
.
.
..."

! Vorsicht !

Wer jetzt diese Muster-Widerrufsbelehrung ohne Prüfung übernimmt, der kann, wie oben bereits dargestellt, einen fatalen Fehler begehn, wenn er die Widerrufsbelehrung nicht "unverzuglich nach Vertragsschluss" dem Käufer in Textform übermittelt. In dem Muster ist deshalb die regelmäßige Widerrufsfrist von 14 Tagen in Klammern gesetzt. Unter der Fußnote (1) findet man den Hinweis, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Abschluss des Kaufvertrages mitgeteilt wird.

Aber was heißt "mitgeteilt".

§ § 312 Abs. 2, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB spricht hier von Mitteilung in "Textform".
Textform bedeutet nach § 126 b BGB die Übersendung der Erklärung in Form einer Urkunde, d. h. auf einem Blatt Papier ausgedruckt. Dies ist die Ansicht des Kammergerichts Berlin in einer recht neuen Entscheidung (Az. 5 W 156/06).

Wir beschäftigen uns hier mit der Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite eines Händlers, der seine Ware auf der Internetplattform eBay zum Kauf anbietet. Hier erscheint die Widerrufsbelehrung auf dem Computerbildschirm des Kunden. Eine dauerhafte Urkunde ist dies nicht. Ergo ist auch diese Widerrufsbelehrung nicht vor Vertragsschluss ordentlich mitgeteilt.

Deshalb ist dem Gewerbetreibenden zu raten, eine richtig formulierte Widerrufsbelehrung gemeinsam mit der Ware dem Kunden nocheinmal zu übersenden.

Eine weitere Rechtsfolge ist dann aber auch, dass dem Kunden diese Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss zugeht und das die Frist in dieser Widerrufsbelehrung mindestens einen Monat betragen muss.

Wir empfehlen daher dringend jedem Gewerbetreibenden im Internet und insbesondere auf der Internet-Plattform eBay, ihre Widerrufsbelehrung notfalls von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und ggf. neu fassen zu lassen.

Ist die Widerrufsbelehrung falsch gefasst, dann laufen sie Gefahr, Opfer einer Abmahnung durch einen Konkurrenten zu werden, welche mit weit höheren Kosten verbunden ist, als die Überprüfung der Widerrufsbelehrung durch einen Rechtsanwalt.Denn; eine falsche Widerrufsbelehrung ist ggf. ein Wettbewerbsverstoß und kann nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG von jedem Konkurrenten abgemahnt werden.

Rüdiger Wachsmuth RA

Stand Juni 2010

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